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IFR-Flüge mit US-IFR-Lizenz auf D-reg. Flugzeug

 
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Guenther



Hier seit: 25.01.2006
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: Mi, 25 Jan 2006, 10:49    Titel: IFR-Flüge mit US-IFR-Lizenz auf D-reg. Flugzeug Antworten mit Zitat

Hallo,

bin neu hier im Forum und habe folgende Frage:

Ist es richtig, dass man mit einem JAR-FCL Schein und US-IFR Rating eine D-registrierte Maschine AUSSERHALB des deutschen Luftraums nach IFR fliegen darf ?

Das habe ich jetzt mittlerweile von 3 unabhäbgigen Stellen gehört. Ich kann´s mir allerdings nicht vorstellen und wüsste gerne, ob und wo das ggf. veröffentlicht ist.

Gruß
Günther
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ATCler
Family-Member


Hier seit: 01.06.2002
Beiträge: 947
Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern

BeitragVerfasst am: Mi, 25 Jan 2006, 12:46    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Guenther,

also das Zusammenbasteln einer wild durchgemischten Lizenz nach dem Motto, ich nehm mir von allem etwas (was ich gerade brauche) halte nicht nur in DE für nicht durchführbar.

Dies allerdings entscheidet das jeweilige Ausland und nicht die Deutschen Behörden! Und ich glaube nicht, dass Sie im Ausland sagen können, z.B. "ich bin zur Zeit VMC (=JAR-FCL-Schein), muß jetzt aber wegen Wetter einen IFR-Pick-Up machen und den mache ich mit der US-IFR-Lizenz... echt eine wüste Konstruktion! Wink

Die deutschen Behörden haben darauf Einfluss, mit welcher Lizenz und Berechtigung sie das D-registrierte Lfz fliegen dürfen!
Mit einer Patch-Work-Lizenz mit Sicherheit nicht!

Die "Anerkennung von Lizenzen und Berechtigungen" ist in §28 LuftVZO geregelt, sowie im §28a "Anerkennung von Lizenzen, die in einem Mitgliedsland der Europäischen Union ausgestellt wurden".

Schaut man sich §28 Abs 1 Satz 1 an, so fällt die Variante des Fliegens eines D-registrierten Lfz mit US-IFR-Lizenz schon mal unter den Tisch, es sei den man läßt sie sich umschreiben bzw. man nutzt Abs. 4 Anerkennung allgemein oder im Einzelfall.

Zitat:
§ 28 LuftVZO:

Anerkennung von Lizenzen und Berechtigungen


(1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte Lizenzen und Berechtigungen berechtigen nur zum Führen oder Bedienen von Luftfahrzeugen, die in dem Staat oder Gebiet, in dem die Lizenz erteilt oder als gültig anerkannt worden ist, eingetragen sind. Die Anforderungen, nach denen die Lizenz erteilt oder als gültig anerkannt ist, müssen den Mindestanforderungen nach Artikel 33 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBl. 1956 II S. 411) entsprechen. § 20 Abs. 2 bleibt unberührt. Satz 2 gilt nicht für Lizenzen für Luftsportgeräteführer.

(2) Lizenzen nach Absatz 1 für eine Betätigung als Luftfahrtpersonal, die nach den Anforderungen der Joint Aviation Authorities (JAR-FCL 1, 2, 3 und 4) erteilt wurden, sind mit den damit verbundenen Rechten und Bedingungen in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannt. Die Staaten, deren Lizenzen, Berechtigungen und Anerkennungen für Prüfer, flugmedizinische Sachverständige und Ausbildungsbetriebe allgemein anerkannt sind, werden vom Luftfahrt-Bundesamt in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht. § 28a bleibt unberührt.

(3) Das Luftfahrt-Bundesamt kann einer Lizenz nach Absatz 1, die einem deutschen Staatsangehörigen erteilt worden ist, für Flüge im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland die Anerkennung verweigern, wenn sich Tatsachen dafür ergeben, dass der Inhaber für die Tätigkeit ungeeignet ist.

(4) Lizenzen nach Absatz 1 für eine Betätigung als Luftfahrtpersonal können für das Führen und Bedienen von Luftfahrzeugen, die in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, allgemein oder im Einzelfall anerkannt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung gewährleistet ist. Die Anerkennung kann von dem Nachweis der Eignung nach den Vorschriften dieser Verordnung sowie der fachlichen Voraussetzungen, der Fähigkeiten und Kenntnisse nach den Bestimmungen gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 abhängig gemacht werden. Die allgemeine Anerkennung und die Anerkennung im Einzelfall werden von dem Luftfahrt-Bundesamt, für Luftsportgeräteführer von dem Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes erteilt. Die Anerkennung kann eingeschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden. Der ausländische Luftfahrerschein und die Bescheinigung über die Anerkennung im Einzelfall sind bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen. Die Beschränkung nach Satz 1 auf Luftfahrzeuge, die in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, gilt nicht für Luftsportgeräte nach § 1 Abs. 4.

(5) Für anerkannte Lizenzen kann die zuständige Stelle auf Antrag entsprechende deutsche Ausweise erteilen. § 20 Abs. 2 bleibt unberührt.


Zuletzt bearbeitet von ATCler am Mi, 25 Jan 2006, 12:57, insgesamt einmal bearbeitet
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PhilT
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 07.03.2004
Beiträge: 111
Ort: Frankfurt

BeitragVerfasst am: Mi, 25 Jan 2006, 12:56    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Günther und willkommen im eddh.de-Forum.

Bezgl. deiner Anfrage würde ich mir nicht allzu viele Hoffnungen machen. Vielleicht hast du schon mitbekommen, dass wenn man in der AL von drei unabhängigen, aber inoffiziellen Stellen etwas gesagt bekommt, dass das ungefähr null zu bedeuten hat.
In diesem Sinne sollst du auch meine Antwort verstehen.

Also noch mal: Du hast einen PPL nach JAR aber ohne IFR, sowie einen US-PPL (voll oder Validation?) mit IFR?
So, was darft du damit:
a) ICAO-weit N-reg VFR und IFR fliegen (aufgrund deines US-Scheins mit IFR)
b) ICAO-weit d-reg VFR fliegen (aufgrund deines JAR-VFR-PPLs)
c) N-reg in D VFR fliegen dürfest du auch mit nur dem JAR-PPL, da die amerikanischen FARs das so vorsehen.
d) weitere Regelungen sind mir nicht bekannt. Auf welcher regulatorischen Basis soll das möglich sein?

Selbst wenn das theoretisch legal wäre, wäre es glaube ich recht unpraktisch nicht IFR nach D rein zu können oder?

Genauere Auskünft über dieses und ähnliche Themen gibt dir im Übrigen der "Ratgeber Fliegen in den USA" von Dr. Schwahn. Ist sehr zu empfehlen.
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rth
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 12.08.2005
Beiträge: 163

BeitragVerfasst am: Do, 26 Jan 2006, 21:24    Titel: Antworten mit Zitat

Mit einer JAR-Lizenz darf man außer D-registrierte auch JAA-registrierte Luftfahrzeuge ICAO-weit fliegen.

Nun kommt aber Hammer:

Zum Fliegen nach IFR auf D-registrierten Flugzeugen wird zwar nach JAR-FCL ein IR benötigt. Allerdings stellt es seit der Umstellung auf JAR-FCL keine Ordnungswidrigkeit mehr dar, ein D-registriertes Luftfahrzeug auch ohne gültige IR nach IFR zu fliegen. - Unsinnig, aber zur Zeit wahr.
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PhilT
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 07.03.2004
Beiträge: 111
Ort: Frankfurt

BeitragVerfasst am: Fr, 27 Jan 2006, 8:46    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, aber das ist wirklich nicht mehr als ein bürokratisches Detail, das in der Praxis irrelevant ist. Wenn was passiert, bist du dran. Außerdem: selbst bei Routinekontrollen würden sich stundenlange Diskussionen ergeben, Flugplan verfällt, Nervenverlust, etc.
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Grumman Tiger
Family-Member


Hier seit: 11.06.2002
Beiträge: 153
Ort: Hamburg

BeitragVerfasst am: Fr, 03 Feb 2006, 9:02    Titel: Antworten mit Zitat

PhilT schrieb:
...Wenn was passiert, bist du dran. ...


... und das ist der Kernsatz schlechthin.

Ich hoffe, du hast auch noch ein AZF, dein ein deutsches Flugzeug mit deutscher "Luftfunkstelle" darf man auch nur mit einem deutschen Sprechfunkzeugnis (BZF 1/2, AZF) fliegen - soweit ich das in den Regeln nachlesen konnte. Das benötigt man also auch noch.

Das Gleiche gilt übrigens auch umgekehrt für N-registrierte Maschinen, die man auch nur mit einem US-Funksprechzeugnis (was man einfach aber teuer per Internet erstehen kann bei den US-Behörden, wenn man mindestens BZF 1 hat) fliegen darf.

Also auch hier wieder: Papiere, Papiere... womit wieder das obere Zitat gilt: Rolling Eyes

Gruß
Rick
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