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CPL notwendig?

 
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cbrauweiler
eddh.de-Stamm-User


Hier seit: 06.01.2003
Beiträge: 74
Ort: EDBX/ EDAB

BeitragVerfasst am: Fr, 03 Feb 2006, 11:55    Titel: CPL notwendig? Antworten mit Zitat

Nur so eine Überlegung:
Wenn jemand für eine Dienstreise ein Flugzeug chartert und selbst fliegt, und der Chef die Charterkosten übernimmt, braucht man dazu einen CPL?

Macht es einen Unterschied, wenn dabei ein Kollege mitgenommen wird?

Wie sieht es aus mit Unterschied zwischen viersitziger Maschine oder größerer (z.B.6-sitzig)?
und dann natürlich 5 Paxe an Bord?
Danke im Voraus.
Christian
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Axel
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Hier seit: 30.03.2003
Beiträge: 140
Ort: Halle

BeitragVerfasst am: Fr, 03 Feb 2006, 17:53    Titel: Antworten mit Zitat

Meines Wissens reicht der PPL. Du beförderst ja nicht gewerblich. Bei mehr als vier Plätzen brauchst du aber eine Genehmigung. Von wem, weiß ich nicht so genau. Nehme an, der Landesluftfahrtbehörde.
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rth
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Hier seit: 12.08.2005
Beiträge: 163

BeitragVerfasst am: Sa, 04 Feb 2006, 2:54    Titel: Antworten mit Zitat

Solange der Pilot in diesem Fall von Werksverkehr keinerlei Entschädigung erhält und sämtliche Passagiere keine Kosten berechnet bekommen, reicht die PPL. Ein entlohnter Pilot benötigt CPL, und falls die Passagiere zur Kasse gebeten werden, muss nicht nur der Pilot eine CPL, sondern das Unternehmen auch ein AOC haben. Ggf. erfordert bereits das verwendete Luftfahrzeug eine ATPL und einen zweiten Piloten.
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ATCler
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Hier seit: 01.06.2002
Beiträge: 947
Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern

BeitragVerfasst am: Sa, 04 Feb 2006, 9:39    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Axel,

wer genehmigt was:
LBA: Gewerbliche Luftfahrtunternehmen nach IFR / Ausstellung AOC
Landesluftfahrtbehörden: Betriebsgenehmigungen nach VFR

Aufgaben des LBA diesbezüglich:
http://www.lba.de/deutsch/lba/organisation/gfb/gfb.htm

Beispiel für Luftfahrtbehörde (Luftamt Südbayern):
http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/Bereich2/2wirfuersie/2genehmig/25genehm/genlfunt.htm
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cbrauweiler
eddh.de-Stamm-User


Hier seit: 06.01.2003
Beiträge: 74
Ort: EDBX/ EDAB

BeitragVerfasst am: Fr, 10 Feb 2006, 13:28    Titel: Antworten mit Zitat

rth schrieb:
Solange der Pilot in diesem Fall von Werksverkehr keinerlei Entschädigung erhält und sämtliche Passagiere keine Kosten berechnet bekommen, reicht die PPL.

Wie sieht es mit der <bezahlten> Arbeitszeit aus, ist das eine Entschädigung?

Danke für die Antworten an alle, gibt es dazu auch Gesetzestexte?
Gruß
Christian
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rth
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 12.08.2005
Beiträge: 163

BeitragVerfasst am: Fr, 10 Feb 2006, 16:30    Titel: Antworten mit Zitat

Gemäß § 3 Abs. 2 LuftPersV, § 6 1. DV LuftPersV und §§ 4 Abs. 2, 21 Abs. 2 LuftPersV alte Fassung berechtigt eine PPL lediglich zu einer berufsmäßigen Tätigkeit zum Schleppen oder als Fluglehrer. Tätigkeiten im gewerbsmäßigen Luftverkehr sind völlig ausgeschlossen.

Eine berufsmäßige Tätigkeit liegt i.d.R. vor, wenn man

1. dafür bezahlt wird,
2. sie auf Weisung Dritter durchführt, oder
3. ihr Zweck keinen privaten Charakter hat.

Zum gewerbsmäßigen Luftverkehr zählen

1. gewerbliche Beförderung von Personen
2. Beförderung von Fracht und Post und
3. Luftarbeit

Eine gewerbliche Beförderung von Personen wird i.d.R. angenommen, wenn sie

1. gegen Entgelt,
2. selbständig,
3. nachhaltig und
4. mit Gewinnerziehlungsabsicht

durchgeführt wird. Beförderung von Fracht und Post sowie Luftarbeit lässt sich nicht mit privatem Charakter darstellen und ist daher wohl immer gewerblich.

Wenn ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter beauftragt, einen Flug durchzuführen, so ist die Tätigkeit als Pilot beruflich einzuordnen. Falls der Mitarbeiter den Flug ohne Weisung des Arbeitgebers durchführt (anstatt ein anderes Verkehrsmittel zu nutzen) und dafür lediglich den Aufwand für das Flugzeug mit Nebenkosten (z.B. Landegebühren) vom Arbeitgeber ersetzt bekommt oder das Firmenflugzeug nutzt, ist der Flug wohl rein privat einzustufen.
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ATCler
Family-Member


Hier seit: 01.06.2002
Beiträge: 947
Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern

BeitragVerfasst am: Fr, 10 Feb 2006, 16:51    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

der §20 LuftVG läßt praktisch keine spitzfindigen Auslegungen mehr zu!
Bei einem Transport von Personen oder Sachen in Flugzeugen, die für mehr als 4 Personen zugelassen sind gilt die Unternehmenpflicht. Dies betrifft auch den nicht-gewerblichen Transport gegen Entgelt.

Bekanntermaßen tummelt sich ja gerade in DE eine Vielzahl an "echten" und "unechten" Werksverkehr, wobei letzterer praktisch die Bestimmungen und Pflichten für ein Luftfahrtunternehmen mit allen Kosten und Konsequenzen, bequem unter dem Deckmantel des "Werksverkehrs" unterläuft (Grauzone!).

Dies soll sich mit Einführung der JAR-OPS 2 (Corporate Aviation) ändern, so dass dann die strengeren Auflagen an Luftfahrtunternehmen ab bestimmter Lfz-Größen auch auf den Werksverkehr Anwendung finden werden. Natürlich ist dann auch die Gründung eines Luftfahrtunternehmens nach §20 LuftVG zwingend... Um diese JAR-OPS 2 wird aber aus verständlichen Gründen (ab welchen Lfz soll sie gelten?) noch heftig EU-weit gestritten wird.

Derzeit gilt nur die JAR-OPS 1 (Flugzeuge) und JAR-OPS 3 (Hubschrauber) für Unternehmen nach §20 LuftVG.
Für den Piloten bedeuted dies automatisch, dass er eine Berufspilotenlizenz haben muß.

Flugzeuge von Luftfahrtunternehmen nach §20 LuftVG unterliegen seit dem 01.04.1998 der JAR-OPS 1 automatisch, wenn die Bedingungen nach JAR-OPS 1.001 erfüllt sind (Abs b) Nr.1):
> Flugzeuge über 10 to oder mit mehr als 19 Fluggastsitzplätzen
Dies gilt auch, wenn die Gesamtflotte eines Luftfahrtunternehmers über oder unter den genannten Grenzwerten liegt.

Erläuterungen zum §20 LuftVG mit Begriffsbestimmungen und rechtlichen Hinweisen findet Ihr hier:
http://www.luftrecht-online.de/einzelheiten/unternehmen/unternehmen.htm

Weitere Abhandlung zum Thema gibts hier:
Titel:
"Die Mär von den Selbstkosten - Eine Abgrenzung zwischen gewerbsmäßiger und nichtgewerbsmäßiger Beförderung von Fluggästen" von RA Wolfgang Hirsch, Stuttgart (AOPA):
http://www.rechtpraktisch.de/artikel.html?id=698

Ich weiß, dass jetzt die Lage auch nicht sehr viel klarer ist, aber es ist halt so... Confused
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cbrauweiler
eddh.de-Stamm-User


Hier seit: 06.01.2003
Beiträge: 74
Ort: EDBX/ EDAB

BeitragVerfasst am: Sa, 11 Feb 2006, 8:47    Titel: Antworten mit Zitat

ATCler schrieb:

Ich weiß, dass jetzt die Lage auch nicht sehr viel klarer ist, aber es ist halt so... Confused

Ja ja, frage zwei Juristen und du erhältst drei Meinungen (mindestens!) Confused
Danke für deine Ausführungen und die links, dadurch konnte man ja einiges fundiert nachlesen.
Was für mich aber noch offen ist, (vorweg: mich interessiert nur die Golf- oder India-Klasse, also auch Sitzanzahl noch im einstelligen Bereich, aber > 4), ist die Frage, wie der Halbsatz "Der Genehmigungspflicht unterliegt auch die nichtgewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt;" aus § 20 LuftVG genau zu verstehen ist. Zählt es schon als Entgelt, wenn ich a) es während bezahlter Arbeitszeit vollbringe, und/oder b) der Arbeitgeber die Charterkosten trägt? Ich will explizit keinen Stundenlohn als PIC.
Danke.
Christian.
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rth
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 12.08.2005
Beiträge: 163

BeitragVerfasst am: So, 12 Feb 2006, 21:53    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der Arbeitgeber ausschließlich das Flugzeug samt Nebenkosten bezahlt, keiner der Passagiere irgendwelche Kosten des Flugs trägt und kein Auftrag das Arbeitsgebers an den Piloten vorliegt, den Flug durchzuführen, liegt ein unentgeltlicher Privater Flug vor. In allen anderen Fällen ist aus Pilotensicht wenigstens eine CPL notwendig (selbstverständlich auch für den Werksverkehr!). Der Arbeitgeber benötigt eine Genehmigung, sobald er auch nur Anteilig Kosten an die Passagiere weiterberechnet.
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