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Platzrunde falsch herum
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ATCler
Family-Member


Hier seit: 01.06.2002
Beiträge: 947
Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern

BeitragVerfasst am: Di, 23 Mai 2006, 9:42    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

war mal fleißig und hab mich mal durch den Flugleiter-Thread gewühlt bzgl. des Urteils des BVG:

Hier der Link zum Thread und Urteils-Link:
http://www.eddh.de/forum/viewtopic.php?t=259&postdays=0&postorder=asc&start=160
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kaiolav
eddh.de User


Hier seit: 04.08.2005
Beiträge: 6
Ort: Darmstadt

BeitragVerfasst am: Di, 23 Mai 2006, 9:47    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Thomas !


Zitat:
@Kai:
was Deine Meinung zur Dienstanweisung betrifft, so gilt diese so oder ähnlich aber mit den gleichen rechtlichen Ausführungen auch dort, wo Du fliegst. Punkt!

Hmmh... selbst wenn das stimmen sollte... Deiner Meinung nach setzt das dann die LuftVO ausser Kraft?

Zitat:

UND wenn Du schon die LuftVO bemühst, dann bitte auch den richtigen Paragrafen, nämlich §22 und für Hof §23 LuftVO.


DA hast Du allerdings verdammt recht.
SEHR peinlich.

Also an alle:
Hab´ mich vertan, es ist natürlich der §22 LuftVO. Meine Schuld, keine Frage. Man wird alt...

Zitat:

Trotzdem bitte immer alles und genau lesen...
§22, Absatz 1, Satz 2, dass derjenige, welcher ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt dazu verpflichtet ist, die Anweisungen der Luftaufsicht UND die des Flugplatzhalters zu befolgen.
Und um die Formulierung noch richtig zu ergänzen:
"... , die Anweisungen (...) und des Flugplatzhalters auf dem Flugplatz zu befolgen!!!!


Formulierung ergänzen? Wie jetzt? Wieso ergänzen? Die LuftVO sagt nunmal "auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung". Wer soll denn mit welchem Recht hier etwas ergänzen?

Zitat:

Nochmal zum Verständnis:
Die Luftaufsicht und erst recht der Flugleiter haben in der Regel keine Befugniss in den Flugbetrieb fliegender Lfz einzugreifen, diese zu führen oder sonstige Verkehrslenkung durchzuführen!
Ausnahme: Luftaufsicht: Gefahrenabwehr durch Verfügungen gemäß §29 LuftVG.
Ein Flugleiter kann dies nur mit Genehmigung / Rücksprache der zuständigen Luftfahrtbehörde tun.

Nochmal zum Verständnis: ich hatte im Ausgangsposting nichts, aber auch gar nichts von Verkehrslenkung gesagt, sondern nur von Information. Auch wenn Du Dich noch so hartnäckig weigerst, es zur Kenntnis zu nehmen.

Lies´ bitte meinen Beitrag und kritisiere nur was dort steht, nicht was Du hineininterpretierst.

Zitat:

"Abweichungen" bedeutet dabei:
Dass der FL darüber zu wachen hat, dass durch den Verkehr von Luftfahrzeugen und Personen auf dem Flugplatz eine Gefährdung des Luftverkehrs vermieden und das keine Personen und Fahrzeuge auf dem Flugplatz durch den Luftverkehr gefährdet werden.


...und wenn Du noch fünfmal "auf dem Flugplatz" in rot hinschreibst... wie kommst Du darauf...?

Zitat:

Das spielt sich in der Luft ab und da hören die Befugnisse des Flugleiters definitv auf.
Die Piloten sind selbst verantwortlich, auch vom Luftrecht her, dass ist ja gerade das, was viele fordern: Fliegen ohne Flugleiter! Genau darum, weil er eben in der 3. Dimension nix zu sagten hat.

Seufz...! Rolling Eyes Aber Verkehrsinformationen muss er geben. Oder nicht? Um nix anderes geht es hier doch...

Zitat:

Die Piloten müssen sich selber um ordentlich Positionsmeldungen kümmern und die Verkehrslage entssprechend klar gestalten:
Die steht übrigens auch im §22 LuftVO, nämlich in Absatz 1, Nr 3 bis 7.
Nr 7 für die Mitteilungen per Funk.


Genau. Wer, denkst Du, gibt übrigens die Licht- und Bodensignale, die dort erwähnt werden...?

Viele Grüsse,
Kai.
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ATCler
Family-Member


Hier seit: 01.06.2002
Beiträge: 947
Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern

BeitragVerfasst am: Di, 23 Mai 2006, 10:47    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Kai,

Zitat:
Deiner Meinung nach setzt das dann die LuftVO ausser Kraft?
Nein, tut sie nicht, sie beschreibt nur die Kompetenzen innerhalb der relevanten Gesetze und VO´s.

Zitat:
Formulierung ergänzen? Wie jetzt? Wieso ergänzen? Die LuftVO sagt nunmal "[b]auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung[/b]". Wer soll denn mit welchem Recht hier etwas ergänzen?

Eben... auf dem Flugplatz. Für mehr ist der FL nicht zuständig als Vertreter des Platzhalters, oder haben neuerdings die Flugplatzbetreiber lufthoheitliche Befugnisse, um in den fliegenden Verkehr einzugreifen?

Zitat:
Aber Verkehrsinformationen muss er geben. Oder nicht?

Kann er geben.
Zitat:
Wer, denkst Du, gibt übrigens die Licht- und Bodensignale, die dort erwähnt werden...?

Lichtsignal ja: Aber hauptsächlich die für den Verkehr am Boden.
Bodensignale: Sind fest im Signalgarten installiert, die muss mir niemand beschreiben. Und wie gesagt: ISt ja auch am Boden, sprich auf dem Flugplatz... Wink
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Gast






BeitragVerfasst am: Di, 23 Mai 2006, 11:24    Titel: Antworten mit Zitat

...jetzt habe ich das AZ vom Kollegen erfragt, und jetzt stellt sich heraus, dass es doch schon Jahre alt ist... Cool

Das mit dem VLP und den veröffentlichten Zuständigkeitsgrenzen bezog sich in meinem Beitrag selbstverständlich auf unkontrollierte Plätze Confused

Das Stichwort Verkehrslenkung habe ich ins Gespräch gebracht, und nicht Thomas.
Das ist eben die Sache, der FL darf es nicht (und das ist auch gut so, aber viele wissen nicht, wo die Grenzen sind...), der Lotse muss es, dafür ist er da, und dafür wurde er ausgebildet, und dafür hat er das entsprechende Equipment.

Gruß Andreas
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ATCler
Family-Member


Hier seit: 01.06.2002
Beiträge: 947
Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern

BeitragVerfasst am: Di, 23 Mai 2006, 12:04    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Andreas,

der Link zum besagten Urteil findest du weiter oben in diesem Thread.

Übrigens:
Rein formaljuristisch und luftrechtlich gesehen, ist jede Anweisung eines Fluglotsen eine luftrechtliche Verfügung gemäß §29 LuftVG.

Klingt seltsam, ist aber so... Kann in entsprechenden Abhandlungen nachgelesen werden. Damit erklärt sich auch etwas verständlicher, warum ein FL soetwas nicht darf und ein BfL / SfLA nur in begründeten Ausnahmefällen.
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