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LuftBO Gültigkeit und Fragen
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cirrus123
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 18.06.2006
Beiträge: 150

BeitragVerfasst am: Do, 22 Jun 2006, 10:47    Titel: Antworten mit Zitat

..reichlich sachkundige Stellen habe ich inzwischen angesprochen und fast ebenso viele verschiedene Antworten bekommen. Wer sich einlesen will:

WWW.luftrecht-online.de
dann im Text auf REGELWERKE klicken
dann unter Übersicht auf D-VERORDNUNGEN klicken
dann weiter unten auf die LuftBO klicken.
Ebenso die erste und die dritte DV zur LuftBO.

Daraus erfolgt für mich folgendes:

Die LuftBo fordert in § 21,1 "...für Flüge über Wasser, bei denen im Falle einer Störung mit einer Notlandung auf dem Wasser zu rechnen ist,......müssen die Luftfahrzeuge entsprechend den zu erwartenden Verhältnissen mit den erforderlichen Rettungs- und Signalmitteln ausgerüstet sein.

Die 1. DV LuftBo beschreibt die Ausrüstung von Luftfahrzeugen ...IN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN. In § 12, in der Überschrift sich genau auf den o.g. § 21 der LuftBo beziehend, für jede Art von Flügen über Wasser haarklein die notwendigen Ausrüstungsgegenstände.

Die 3. DV LuftBo beschreibt die Ausrüstung ...der Luftfahrtgerätes AUSSERHALB von Luftfahrtunternehmen. Leider gibt es in dieser DV keine besonderen Hinweis auf die notwendigen Ausrüstungsgegenstände bei Flügen über Wasser.
Sind damit alle Luftfahrzeuge ausserhalb von Luftfahrtunternehmen wegen der fehlenden genauen Ausrüstungsliste im Falle eines Falles den Einschätzungen von Richtern überantwortet, was "...entsprechende Rettungs- und Signalmittel" laut § 21,1LuftBo sind?

Oder ist der § 4, Sonstige Ausrüstung, in der 3. DV der Hinweis auf die notwendige Ausrüstungsliste? Hier heisst es nämlich: Die Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge und die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen bleiben von den Vorschriften dieser Verordnung unberührt.
Wird mit diesem § 4, (formuliert für Luftfahrzeuge ausserhalb von Luftfahrtunternehmen) die präszise Auflistung aus der 1. DV (für Luftfahrzeuge in Luftfahrtunternehmen) zur Pflicht gemacht??

Ich hab jetzt mal ans LBA gemailt und um Aufklärung gebeten.
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cirrus123
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 18.06.2006
Beiträge: 150

BeitragVerfasst am: Do, 22 Jun 2006, 13:30    Titel: Antworten mit Zitat

..das kam heute vom LBA und besagt, dass für die private Fliegerei nix genaues definiert ist und jeder Pilot selber entscheiden muss: "....was ausreichende Ausrüstung...." bei Flügen über Wasser ist und im Zweifelsfall ein Richter anders denkt...

Auszug aus der E-Mail des LBA:

........Vielen Dank für Ihre Anfrage an da Luftfahrt-Bundesamt.

Bezüglich Ihrer Frage nach den Ausrüstungsvorschriften für
Luftfahrzeuge gilt folgendes:

Für Luftfahrzeuge, die nicht in einem Unternehmen betrieben werden,
gilt nur die LuftBO. Die 1. und 3. DV LuftBO (und auch die Bestimmungen
der JAR-OPS 1) sind nur für den Einsatz von Luftfahrzeugen in
Unternehmen relevant.

In Ihrem Fall (privater Betrieb), gilt damit nur der §21 der LuftBO,
der §4 der 3. DV LuftBO ist nicht für Sie anzuwenden.

Ich hoffe Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

Für evtl. Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

R. Schwarzer



_______________

Ralph Schwarzer

Referat B2 - Flugbetrieb

Luftfahrt-Bundesamt
Hermann-Blenk-Straße 26
38020 Braunschweig
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Max
eddh.de-Stamm-User


Hier seit: 09.05.2005
Beiträge: 70

BeitragVerfasst am: Do, 22 Jun 2006, 13:47    Titel: Antworten mit Zitat

Bestätigt nur das, was ich bereits weiter oben geschrieben habe.

Allerdings stelle ich mir die Frage, warum überhaupt um irgendwelche Vorschriften herumdiskutiert wird.

Das ganze Thema ist ja nicht so theoretisch, als das sich nicht einige Überlegungen praxisbezogen anstellen lassen.

Ich geh mal davon aus, das im Falle eine Motorstillstands oder Ähnlichem über offener See jeder die Absicht hat zu überleben. Wenn ich dann mit dem Gedanken spiele im Fühjahr oder auch im Spätherbst nach Helgoland zu fliegen, dann würde ich mir erstmal Gedanken darüber machen, ob Schwimmwesten wirklich ausreichend sind.
Laßt jetzt mal was passieren und ihr seit tatsächlich noch in der Lage einen Notruf abzusetzen, wie lange dauert es bis man euch im offenen Meer treibend aus einem Rettungsschiff oder Hubschrauber gefunden hat?
Wie lange ist die Zeitspanne die jemand ohne Schutzkleidung im vielleicht gerade mal 10 Grad warmem Wasser überleben kann?

Allein daraus gibt sich schon die Fragestellung ob ich nicht besser eine Rettungsinsel mitnehme. Vorschriften hin oder her.

Max
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cirrus123
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 18.06.2006
Beiträge: 150

BeitragVerfasst am: Do, 22 Jun 2006, 15:44    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Max,

es geht wohl nicht um das "herumdiskutieren um irgendwelche Vorschriften", sondern um die Suche nach dem, was der Gesetzgeber definiert, damit im Falle des Falles in einer rechtlichen Auseinandersetzung die Grundlagen klar sind.
Welche persönlichen Überlegungen dann innerhalb dieser Vorgaben eine Rolle spielen, ob Juist, Helgoland, England, Mallorca oder erst Afrika "zu weit, weil zu naß ist", dass ist eine andere Sache.
Ich bin bei einem Seasurvival Lehrgang der Bundesmarine auf die Details des Überlebens im Wasser gekommen. Wer meint, dass eine Schwimmweste nicht reicht und an die lebensrettenden Eigenschaften einer Rettungsinsel glaubt, der soll mir mal vormachen wie er nach einer Notwasserung eine Rettungsinsel aus seiner Kabine bekommt, diese beim vielleicht sinkenden Flieger sichert und vielleicht noch 1-3 untrainierte Paxe aus der Kiste ins Meer und von dort wieder in die Schaukelinsel bekommt. Wer von denen, die sich tatsächlich eine Insel kaufen ( 1100-3000 €], hat seine Insel vor dem Notfall schon mal geöffnet gesehen um zu wissen wie und wo und was?
Das zum Thema Eigenentscheidung. Herausfinden wollte ich nur, was der ach so geliebte Gesetzgeber uns vorgibt.
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OLLIgator
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 18.06.2004
Beiträge: 126
Ort: EDFE/EDFV

BeitragVerfasst am: Fr, 23 Jun 2006, 13:37    Titel: Flugplanpflicht EDXH Antworten mit Zitat

Markus schrieb:

ich war der Meinung das früher auch in der AIP gelesen zu haben. Jetzt kann ich es aber in der Rubrik "Flugpläne" nicht mehr finden. Kann mir da jemand weiterhelfen, wo es in der AIP stehen soll?


Hallo Markus,

das steht bei den Infos zum Flugplatz Helgoland. Dort, wo auch die Öffnungszeiten, Telefonnummer etc. steht (hab gerade die AIP nicht zur Hand, darum kann ich dir den richtigen Namen des Parts nicht nennen).

Gruß

Oliver
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Markus
eddh.de User


Hier seit: 30.03.2006
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: Fr, 23 Jun 2006, 14:00    Titel: Re: Flugplanpflicht EDXH Antworten mit Zitat

Hi Oliver,

jetzt hab auch ich es gefunden Very Happy

Ich dachte bisher, das es in der Rubrik ENR unter "Flugpläne und Flugberatungen" ENR 1-19 ff. steht. Eigentlich gehört es doch auch dahin, oder?

Man lernt halt nie aus...

Liebe Grüße,

Markus
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