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UL Schein auf Basis PPLA
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stevieleft
eddh.de User


Hier seit: 10.09.2007
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: So, 18 Nov 2007, 18:54    Titel: UL Schein auf Basis PPLA Antworten mit Zitat

Hallo Zusammen
ich spiele mit dem Gedanken für Bannerschlepp und Luftbild ein UL (wie z.B. eine Savage) einzusetzen.

Habe den PPLA JARFCL Schein für SEP und TMG.
Was muss ich machen um das UL-Rating (oder den UL Schein) zu machen damit ich mit UL schleppen darf.

Hat da jemand Erfahungen.

P.S: Bin PPL(A) Pilot und werden auch weiterhin sicherlich mit ECHO-Maschinen fliegen -keine Sorge Very Happy
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OLLIgator
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 18.06.2004
Beiträge: 126
Ort: EDFE/EDFV

BeitragVerfasst am: Di, 20 Nov 2007, 12:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Stevieleft,

die Umschulug auf UL ist recht einfach, kann an einem Tag komplett erledigt werden.
Siehe z.B. http://www.edmt.de/267.0.html

Nach 30 Stunden auf UL und einer Einweisung kannst Du dann die Schleppberechtigung erhalten, siehe
http://www.daec.de/lsgb/schlepp.php

Viel Erfolg!

Oliver
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rth
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 12.08.2005
Beiträge: 163

BeitragVerfasst am: Di, 20 Nov 2007, 22:01    Titel: Antworten mit Zitat

Ein UL darf nicht gewerblich genutzt werden!

Außerdem ist für gewerbliche Fliegerei eine CPL notwendig.
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Jodel420
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 26.08.2006
Beiträge: 125

BeitragVerfasst am: Mi, 21 Nov 2007, 1:10    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist so nicht ganz richtig. UL's sind Luftsportgeräte und damit den gewerblichen Regeln der LuftPersV im Zusammenhang mit FLUGZEUGEN nicht unterworfen. Die Annahme war damals, das man mit den Gartenstühlen ohnehin nichts gescheites gewerbliches anfangen könnte.

Gewerbliche Ausbildung und Bannerschlepp sowiel Luftbilder sind sehr wohl erlaubt - übrigens sehr zum Ärger einiger Luftfahrtunternehmen, die im Echo und Fox Bereich die Gewerblichkeit mit ungleich höherem Aufwand betreiben müssen.

Aber mal ehrlich, 150 m2 Banner sind eh nicht der Hit und Bilder aus dem UL sind wegen der geringeren Lärm Emmission und langsameren Geschwindigkeiten ohnehin die bessere Wahl. Das Gesamtvolumen an gewerblichen Luftbildern in D wäre ohnehin kaum geeignet, eine seriöse Existenz zu begründen.
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rth
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 12.08.2005
Beiträge: 163

BeitragVerfasst am: Mi, 21 Nov 2007, 1:28    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Luftfahrzeug darf nur im Rahmen seines Lufttüchtigkeitszeugnisses eingesetzt werden. Ein Luftsportgerät - dazu gehören auch ULs - hat kein Lufttüchtigkeitszeugnis, das einen gewerblichen Einsatz erlaubt. Wer dagegen verstößt, handelt ordnungswidrig (siehe LuftBO).

Das böse Erwachen kommt spätestens, wenn etwas passiert... oder die Luftfahrtbehörde ihre einschlägigen Regelungen verstanden hat.
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stevieleft
eddh.de User


Hier seit: 10.09.2007
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: Mi, 21 Nov 2007, 15:06    Titel: Antworten mit Zitat

Habe heute beim DAEC in Braunschweig schriftlich angefragt und bekam folgende Antwort:

Zitat: "Luftrechtlich ist eine gewerbliche Nutzung eines Luftsportgerätes nicht verboten."

Die luftrechtliche Genehmigung erfolg durch die zuständige Landesluftbehörde.

Weitere Quelle: LuftPersV § 84, http://www.daec.de/ul/downfiles/AntragBannerSchlepp.pdf

Stevieleft
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rth
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 12.08.2005
Beiträge: 163

BeitragVerfasst am: Mi, 21 Nov 2007, 19:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hier ein paar einschlägige Vorschriften:

Zitat:
§ 23 LuftBO Verwendung des Luftfahrzeugs

Ein Luftfahrzeug darf nur in Übereinstimmung mit dem im Lufttüchtigkeitszeugnis eingetragenen Verwendungszweck (Kategorie) betrieben werden.


Zitat:
§ 57 LuftBO Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

...

2. als Halter von Luftfahrtgerät, Betriebsleiter oder Luftfahrzeugführer entgegen

...

c) § 23 ein Luftfahrzeug nicht in Übereinstimmung mit dem Lufttüchtigkeitszeugnis eingetragenen Verwendungszweck betreibt,

...


Zitat:
Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht zu § 20 LuftVG Rn 1

...

Eine gewerbsmäßige Verwendung von Luftsportgerät wurde in § 20 Abs. 1 Satz 3 [LuftVG] ausgeschlossen. Damit trägt der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung, daß Luftsportgerät im Rahmen luftsportlicher Freizeitgestaltung verwendet werden soll und derartiges Gerät regelmäßig auch nicht den besonderen technischen Anforderungen entspricht, die für eine gewerbsmäßige Verwendung Voraussetzung wären (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs vom 18.12.1997, BT-Drucks. 13/9513, S. 29 zu Nr. 16).

...


Ein Beschränken der Tätigkeit der Luftsportgeräteführers auf nicht gewerbliche Tätigkeiten in der LuftPersV erübrigt sich, da eine gewerbliche Tätigkeit mit einem Luftsportgerät ohnehin ausgeschlossen ist. Eine Schleppberechtigung gem. LuftPersV berechtigt nicht zu gewerblichem Schleppen.

Wenn eine Luftfahrtbehörde eine Genehmigung für z.B. Luftarbeit mit einem Luftsportgeräte - wie z.B. ein UL - erteilt, handelt sie schon aus zwei Gründen rechtswidrig. Zum einen ist für Luftarbeit keine Genehmigung erforderlich, zum anderen ist ein gewerblicher Einsatz - wie z.B. Luftarbeit - mit einem Luftsportgerät schon durch den Verwendungszweck ausgeschlossen. - Eine solche "Genehmigung" hat auch keine legalisierende Wirkung für den Halter bzw. Piloten.

Übrigens sind auch gewerbliche Luftbildflüge als Luftarbeit mit einem Luftsportgerät untersagt.
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stevieleft
eddh.de User


Hier seit: 10.09.2007
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: Mi, 21 Nov 2007, 19:29    Titel: Antworten mit Zitat

Verstehe ich das richtig:

Alle Unternehmen die Bannerflug mit UL anbieten und durchführen handeln rechtswidrig?

Alle Behörden die dies genehmigen handeln ebenfalls rechtswidrig?
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Jodel420
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 26.08.2006
Beiträge: 125

BeitragVerfasst am: Mi, 21 Nov 2007, 20:59    Titel: Antworten mit Zitat

Zu diesem Thema haben sich schon sehr viele Leute gestritten. Es ist auch alles scon mal durch die Gerichte marschiert. Bei PUF gab es dazu mal eine sehr hitzige Diskussion, die aus Schönhagen gefuelt wurde. War aber relativ nutzlos. Ein guter Jurist - selbst das LBA - macht aus der feinen Differenzierung zwischen Luftfahrzeug, Luftfahrzeugführer und Luftsportgerät die Gewerblichkeit der UL's. Es mag als praktischer Hinweis gelten, das selbst die Verbände die Listen der gewerblichen UL Schulen veröffentlichen.

Möglich ist das durch §20 LuftVG

"(1) 1Juristische oder natürliche Personen sowie Personenhandelsgesellschaften bedürfen für

1.
gewerbsmäßige Rundflüge in Luftfahrzeugen, mit denen eine Beförderung nicht zwischen verschiedenen Punkten verbunden ist,
2.
die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen mit Ballonen

einer Betriebsgenehmigung (Luftfahrtunternehmen). 2Der Genehmigungspflicht unterliegt auch die nichtgewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt; ausgenommen hiervon sind Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern und mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Personen zugelassen sind. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 gelten nicht für Luftsportgeräte"

Es gibt nach 2-3 Stunden Googeln noch viel bessere Begründungen. Schönhagen hätte es, sollte die Ursprungsthese stimmen, sich seiner ungewollten Konkurenz mit einem Fingerschnipp entledigt. Hat aber bis heute nicht funktioniert.

"Gewerblich" hört sich schön an. Lassen wir aber mal die Kirche im Dorf: selbst bei guten Kontakten kann man ein 4.000 Euro Banner micht jeden Tag verkaufen und auch schleppen. Wenn jemand 10 Banner im Jahr in die Luft kriegt, halte ich ihn für einen echten Meister. Nicht zu vergessen: Regen, Sturm, Nebel, Oma's Geburtstag.

Ähnlich verhällt es sich mit den Fotoflügen.

Viel Wind und viel Enthusiasmus also um ganz wenig. Davon bleibt jede Kirche im Dorf.

Gruß - Jodel
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MichiHH
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 10.11.2005
Beiträge: 143

BeitragVerfasst am: Do, 29 Nov 2007, 12:46    Titel: Antworten mit Zitat

Hi Jodel,

schleppst du auch?

2007 war ein echtes Sch**ss-Jahr zum schleppen!

Gruß
Michi
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