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rth eddh.de-Premium-User
Hier seit: 12.08.2005 Beiträge: 163
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Verfasst am: Do, 25 März 2010, 16:49 Titel: Re: Update - Konkretisierung der 90-Tage-Regelung |
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ATCler schrieb: | 1. Die notwendigen 3 Starts und 3 Landungen zur Berechtigung Passagiere mitzunehmen, müssen im Alleinflug als verantwortlicher Luftfahrzeugführer durchgeführt werden. |
Das heißt doch nichts anderes, als dass alle Landungen, die nicht allein oder nicht als PIC durchgeführt wurden, eben nicht zählen... |
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FlyingDentist eddh.de User
Hier seit: 09.07.2004 Beiträge: 8 Ort: Schlüchtern
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Verfasst am: Mo, 12 Apr 2010, 13:57 Titel: |
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Auch wenn man es nicht immer gleich erkennt, Gesetzte dienen doch machmal sogar einen gewissen Zweck.
Die 90-Tage-Reglung wurde einzig zu dem Zweck eingeführt, um Passagiere vor ungeübten Piloten zu schützen.
Wer Passagier ist oder nicht, ist deshalb auch in erster Linie versicherungstechnisch interessant.
Ein sehr erhellender Aufsatz von RA Hirsch ist seiner Zeit in der aviation news erschienen.
Im Übrigen muss ich Thomas Borchert bepflichten:
Wo ist das, was weit über eine zulässige Interpretation des Gesetzestextes hinausgeht, rechtswirksam veröffentlicht worden.
Gleiches gilt genauso für die Unsäglichkeiten über die Flugbuchführung. Auf der AERO durfte ich mir anhören, was die DFS von dieser Bund-Länder-Komission hält.
Der "Fachausschuss" ist auch in meinen Augen nicht mehr als ein Diskussionszirkel, der überwiegend mit Mitarbeitern der RPs und Luftämter besetzt ist und die einmal (mehrmals??) im Jahr auf unsere Kosten (Steuerzahler) in vermeindlicher Kompetenz schwelgen.
Und dass gerade diese Leute ein sehr verzögertes Rechtsverständnis haben, durften wir alle nach Einführung von JAR-FCL erfahren. Manche Mitarbeiten haben die neuen Regelungen bis heute, fast 7 Jahre nach Einführung, noch nicht vollends begriffen.
Macht ja nix, im April 2012 geht´s von vorne los...
Michael |
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rth eddh.de-Premium-User
Hier seit: 12.08.2005 Beiträge: 163
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Verfasst am: Di, 13 Apr 2010, 12:22 Titel: |
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Übrigens gilt § 122 Abs. 1 LuftPersV nur für Lizenzen gemäß LuftPersV. Hubschrauber-, Berufs- und Verkehrspiloten sind schon von der Aufzählung nicht erfasst. Für alle anderen Lizenzen gelten JAR-FCL 1.026 bzw. 2.026.
Zitat: | Laut Aussage vom Luftamt, wird diese Regelung ab sofort angewendet. |
Was ist denn hier mit "anwenden" gemeint? Etwa zum Ausstellen von Bußgeldbescheiden? - Hier muss nochmals darauf hingewiesen werden, dass eine Behörde keine Handhabe hat, festzulegen, wer Passagier ist, und wer Besatzungsmitglied. Außerdem kann die Behörde eine gesetzliche Anforderung nicht eigenmächtig ausweiten, indem sie verlangt, dass z.B. Landungen im Alleinflug durchgeführt wurden. Weder die Behörde noch der Bund-Länder-Ausschuss haben hier die Legitimation die einschlägigen Regelwerke zu ändern. Schließlich kann die Behörde zwar gegen Verstöße von § 122 LuftPersV vorgehen, jedoch nicht gegen Verstöße von JAR-FCL 1.026 und 2.026. Für Letzteres fehlen die Ordnungswidrigkeits-Paragrafen. |
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ATCler Family-Member
Hier seit: 01.06.2002 Beiträge: 947 Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern
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Verfasst am: Di, 13 Apr 2010, 15:56 Titel: |
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@rth / flyingdendist:
Auch auf die Gefahr, dass es offensichtlich schwierig ist zu verstehen, nochmal:
Zitat: | Begriffsbestimmung:
Beim Bund-Länder-Ausschuss Luftfahrt handelt es sich um ein nicht formalisiertes Gremium, das durch seine Beschlüsse mit empfehlendem Charakter auf eine einheitliche Handhabung bei der Ausführung des Luftrechts durch die Länder hinwirkt und Empfehlungen für die Weiterentwicklung des Luftrechts ausspricht. Unter Vorsitz des Bundesministeriums für Verkehr treffen sich zweimal jährlich die für Luftrecht zuständigen Mitarbeiterinnen der Verkehrsministerien der Länder. |
Also das, was ich bereits gesagt habe.
Darauf aufbauen erläßt das BMVBS entsprechende für die Luftfahrtverwaltung verbindliche Richtlinien und Verfahrensgrundsätze.
Diese werden direkt vom BMVBS an die Luftämter in Schriftform etc. weitergeleitet und sind für diese verbindliche, rechtliche Arbeitsgrundlage.
Diese Versionen der Handhabung / Interpretation der bestehenden Gesetze und Verordnungstexte, werden dann (z.B. beim Luftamt Nordbayern) den betroffenen Verbänden oder auch allen Flugschulen (s. elektr. Flugbuch) schriftlich mitgeteilt.
Also nochmal:
Es wird kein Gesetz geändert
Es wird i.d.R. keine Verordnung geändert sondern deren Auslegung oder Handhabung präzisiert und/oder vereinheitlicht.
Daher gibt es meist auch keine Veröffentlichungen z.B. im NfL oder sonstigem.
Ihr könnt es noch tausendmal fragen wo es steht und ich sage Euch noch 1000mal, dass es jedenfalls nicht im Gesetz oder einer Verordnung steht, weil die betroffene Rechtsgrundlage ja nicht geändert wurde!! |
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rth eddh.de-Premium-User
Hier seit: 12.08.2005 Beiträge: 163
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Verfasst am: Di, 13 Apr 2010, 16:38 Titel: |
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Auch zum x-ten Mal:
Wer aus einer (als steuernder Pilot) durchgeführten Landung eine Landung im Alleinflug als PIC macht, erdichtet unzulässig eine Regelung, die so nicht existiert.
Und nochmal zum x-ten Mal:
Wie soll ein Pilot im Zweimann-Cockpit eine Landung im Alleinflug durchführen?
Wie soll ein Kopilot eine Landung im Alleinflug als PIC durchführen?
Wie soll ein Pilot, der als Auflage nur mit Sicherheitspilot fliegen darf, eine Landung im Alleinflug durchführen?
Mit seiner (zum x-ten Mal) unsinnigen Forderung macht sich der Bund-Länder-Ausschuss tatsächlich zum fliegerischen Ausschuss.
Warten wir mal einen einschlägigen Bußgeldbescheid ab (was anderes kann mit "anwenden" nicht gemeint sein), und sehen dann, wie das jeweilige Luftamt vom Gericht abgefertigt wird. |
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ATCler Family-Member
Hier seit: 01.06.2002 Beiträge: 947 Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern
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Verfasst am: Mo, 03 Mai 2010, 12:07 Titel: |
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Hallo zusammen,
wie versprochen nachfolgend der Link zur PDF-Präsentation, die anlässlich der Fluglehrer-Fortbildung in Elfershausen zu folgenden Themen gezeigt und besprochen wurde:
1. 90-Tage-Regelung
2. Elektronische Flugbuchführung
Hier der Link:
http://www.lvbay.de/download_usr/Elfershausen_2010_LAN-Schloer.pdf
Letztlich ist es so, wie ich es bereits angesprochen habe. Mag sich jeder seinen Teil denken, da m.E. der JARFCL-Teil etwas zu kurz kommt...
Weitere Anfragen diesbezüglich sind an Euere zuständigen Luftämter / Luftfahrt-Dezernate (je nach Bundesland) zu richten. |
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PhilT eddh.de-Premium-User
Hier seit: 07.03.2004 Beiträge: 111 Ort: Frankfurt
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Verfasst am: Mo, 03 Mai 2010, 20:03 Titel: |
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Hallo Thomas,
dein letzter Satz ist der Wichtige. Ich bleibe dabei, dass eine Fluglehrerfortbildung in Elfershausen(!) sicherlich nicht allgemein massgeblich ist. Da kann ja jeder kommen :wink:
Philipp |
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thborchert eddh.de-Premium-User
Hier seit: 14.05.2003 Beiträge: 447 Ort: Hamburg
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Verfasst am: Di, 04 Mai 2010, 16:29 Titel: |
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Ich stimme Philipp zu. Und füge hinzu: Deutschland ist kaputt. Wenn Bürokratien einfachste Verwaltungsaufgaben auf dermaßen ahnungslose, hirnrissige und letztlich Gefahr erzeugende ("muss im Alleinflug...") Weise lösen, dann funktionieren sie nicht. So einfach ist das. Leider. Und das ist nur der eine Bereich, wo ich's einigermaßen beurteilen kann... |
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.chs eddh.de-Stamm-User
Hier seit: 17.02.2003 Beiträge: 76 Ort: EDSH
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Verfasst am: Di, 04 Mai 2010, 18:06 Titel: |
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Gott behüte uns vor den Ergüssen des BLF, sollte das Ergebnis seiner Sitzung in der Präsentation des BLV richtig wiedergegeben worden sein! Falls aber die Folien die Meinung des BLF richtig wiedergeben, sind drei der vier 'Kernaussagen' ein Beweis für allergrösste Praxisferne dieser Runde (mal ganz milde ausgedrückt):
Zur 1. Aussage: Warum bringen Flüge mit Passagieren weniger Flugerfahrung als Alleinflüge? (Achtung Ironie: Wenn diese Flüge somit unsicherer sind, dann verreise ich nie mehr mit dem Flugzeug und halte mich auch nie mehr unter dem Flugweg von Passagiermaschinen auf )
Zur 2. Aussage: Warum ist auf einem Flug mit anwesendem, aber nicht eingreifendem Fluglehrer weniger Flugerfahrung zu sammeln als bei einem Alleinflug?
Zur 3. Aussage: Das wurde ja wohl nie bestritten, dass nur Starts und Landungen als PIC für die Flugerfahrung zählen und das wussten wir auch schon ohne den BLF!
Zur 4. Aussage: Wenn der Fluglehrer nicht als Passagier zählt, und Flüge mit Fluglehrer für die 3 Starts und Landungen nicht zählen, ist dann ein mitfliegender Fluglehrer immer PIC, obwohl er weder ausbildet, überprüft oder sonst irgendwie tätig wird? Und noch einmal: welchen Einfluss nimmt das dann auf die Flugerfahrung?
Zur Erinnerung: der § 122 LuftPersV ist mit 'Flugerfahrung der Luftfahrzeugführer bei Mitnahme von Fluggästen' überschrieben!
Warum wundert mich nichts mehr in Bezug auf den Zustand dieser Republik? |
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FlyingDentist eddh.de User
Hier seit: 09.07.2004 Beiträge: 8 Ort: Schlüchtern
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Verfasst am: Di, 04 Mai 2010, 23:08 Titel: |
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ATCler schrieb: | @rth / flyingdendist:
Auch auf die Gefahr, dass es offensichtlich schwierig ist zu verstehen, nochmal:
Zitat: | Begriffsbestimmung:
Beim Bund-Länder-Ausschuss Luftfahrt handelt es sich um ein nicht formalisiertes Gremium, das durch seine Beschlüsse mit empfehlendem Charakter auf eine einheitliche Handhabung bei der Ausführung des Luftrechts durch die Länder hinwirkt und Empfehlungen für die Weiterentwicklung des Luftrechts ausspricht. Unter Vorsitz des Bundesministeriums für Verkehr treffen sich zweimal jährlich die für Luftrecht zuständigen Mitarbeiterinnen der Verkehrsministerien der Länder. |
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Offensichtlich haben all diese Wichtigtuer ihren Gemeinschaftskundeunterricht geschwänzt, sonst wüssten sie, die Grundfeste einer Demokratie ist bekanntlich die Gewaltenteilung. Nur zur Erinnerung, sie besteht aus Legislative, Judikative und Exekutive.
Vielleicht sind wir uns einig, dass die Luftämter und RPs zweifelsfrei zur Exekutive zu zählen sind. Und diese Exekutive hat sich an die Gesetze der Legislative zu halten, Interpretationen sind dabei weder erwünscht noch vorgesehen.
Diese stehen ausschließlich und das nur in sehr, sehr engem Rahmen der Judikative zu, die dann in höchster Instanz die Legislative bisweilen zur "Nachbesserung" auffordern muss.
Mit welchem Recht also maßt sich in unserer Restdemokratie dieser ominöse Fachausschuss an, sich als selbsternanntes "Korrektiv" der Legislative aufzuspielen, indem er bestehende Gesetze nach seinem Horizont interpretiert, sinnverändert und nach Gusto erweitert und obendrein als Gipfel dieser Impertinenz der Exekutive sogar die Weisung erteilt, sein rechtswidriges Handeln sofort umzusetzen??
Jeder, der die Tragweite dieses Rechtsbruchs nicht zu erkennen vermag, muss sich doch fragen lassen, ob er als Teil des Souverains seiner Verantwortung noch gerecht werden kann.
Im Übrigen fehlen mir die Worte bei soviel luftfahrerischer Inkompetenz, Ignoranz und Borniertheit!!
Michael |
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