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Vogelschutzgebiet

 
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RWY210
eddh.de-Stamm-User


Hier seit: 15.02.2003
Beiträge: 58
Ort: EDCM

BeitragVerfasst am: Fr, 03 Okt 2003, 12:03    Titel: Vogelschutzgebiet Antworten mit Zitat

Hallo @ all!
Schutzzonen "soll" man ja mit mindestens 2000 Ft GND überfiegen.
Was aber wenn die Wolkenuntergrenze tiefer liegt? Muß ich dann das Gebiet umfliegen. Ich bin der Meinung, in diesem Fall durchfliegen zu dürfen. Andere behaupten das Gegenteil. Schließlich sind es ja keine Sperrgebiete. Giebt es überhaupt rechtliche Grundlagen für ein Bußgeld, außerdem hat das Gebilde ja auch keine genaue seitliche Begrenzung.
Um keine Mißverständnisse aufkommen zu lassen, ich respektiere diese Schutzzonen und werde sie auch entsprechend überfliegen, soweit es das Wetter erlaubt. Unklar ist mir allerdings warum das Militär die Schutzzone (Sächsische Schweiz) im Tiefflug mit einem vielfachen an Lärm durchfliegen darf Evil or Very Mad aber uns mit Bußgeld gedroht wird.

Grüße
Steffen
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Robin
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 17.11.2002
Beiträge: 247

BeitragVerfasst am: Sa, 04 Okt 2003, 1:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Schutzzonen werden zum Schutz von unnötigen Lärmbelästigungen eingerichtet (Berücksichtigung des Umwelt- und Naturschutzes, Schutz vor Fluglärm und Schutz der Natur und Landschaften).

Der Durchflug von Schutzzonen ist zu meiden bzw. mit mindestens >= 2000 ft Ground zu überfliegen.

Zwingen Dich als Luftfahrzeugführer Gründe, die dann nur eine sichere Flugdurchführung gewährleisten, ist für Dich in diesem Moment diese Schutzzone sekundär.

Dies bedeutet aber nicht, dass Du einfach durch diese Schutzzone fliegen kannst, nur weil die Wolkenuntergrenze bei 2000 ft liegt. Wenn Du diese Schutzone problemlos umfliegen kannst, musst Du dies auch tun.

Schutzzonen sind in den ICAO- und Sichtanflugkarten entsprechend gekennzeichnet und grenzen diesen Bereich auch ordentlich ab Wink

P.S: Millitärischer Flug: Hoheitliche Aufgaben mit Auftrag können ledigliche Bestimmungen aufheben.

Siehe hierzu "hoheitliche Aufgaben" (Deutschland):

[...]

Liegt die Verwirklichung der beantragten Maßnahme im besonders wichtigen öffentlichen Interesse, so kann diese von der Naturschutzbehörde bewilligt werden, auch wenn sie mit den Interessen des Naturschutzes unvereinbar ist, wenn im Zuge einer Interessenabwägung die Behörde die Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens höher einstuft als die Naturschutzinteressen.

Voraussetzung für eine solche Interessenabwägung ist, dass der Antragsteller das besonders wichtige öffentliche Interesse der Behörde gegenüber genau bezeichnet und nachweist. Sollte das Vorhaben im Zuge einer solchen Interessenabwägung bewilligt werden, sind die dadurch zu erwartenden Beeinträchtigungen der Natur durch Ersatzleistungen auszugleichen. Dabei kommen z.B. die Anlage oder Verbesserung wertvoller Lebensräume (z.B. Hecken, Tümpel), die Beseitigung von Landschaftswunden oder, wenn derartige Maßnahmen nicht möglich sind, auch finanzielle Leistungen in entsprechender Höhe in Betracht. Diese Ersatzleistungen werden im Bescheid, mit dem das Vorhaben infolge der Interessenabwägung bewilligt worden ist, verbindlich vorgeschrieben.

Schließlich haben auch einige Bundesländer Vorschriften über den Umgang mit ökologisch wertvollen Grundstücken im Eigentum des Staates erlassen. Nach § 1 Abs. 4 BbgNatSchG sollen ökologisch besonders wertvolle Flächen im Eigentum des Staates Naturschutzzwecken dienen. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 4 BayNatSchG dienen solche Flächen sogar vorrangig dem Naturschutz. An diese Verpflichtung sind auch die Bundesbehörden gebunden. Dies ergibt sich z.T. unmittelbar aus dem Gesetz (z.B. § 3 a Abs. 1 Satz 1 NatSchG S-H), im übrigen folgt dies aus dem allgemeinen Grundsatz, daß auch Bundesbehörden im Rahmen ihrer Tätigkeit an Landesrecht gebunden sind (Bundesverwaltungsgericht, Bd. 29, S. 52).

Erfüllt der Bund auf seinen eigenen Flächen zugleich eine hoheitliche Tätigkeit, z.B. Aufgaben der Landesverteidigung, ist im Einzelfall abzuwägen, welchen Belangen der Vorrang einzuräumen ist (BVerwG, aaO).

Grüße,
Robin
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