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PPR und trotzdem keiner da!?
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mzi
eddh.de-Stamm-User


Hier seit: 29.07.2004
Beiträge: 44
Ort: EDFE

BeitragVerfasst am: Mo, 07 Nov 2005, 19:06    Titel: Antworten mit Zitat

hallo zusammen,

das rp darmstad äußert sich wie folgt :


Ihre Anfrage vom 4. Nov. 2005:

„Ist es richtig, dass, wenn ich einen positiv beschiedenen PPR Request habe, der Platz für mich zu diesem Zeitpunkt auch den Status „geöffnet“ hat und ich dementsprechend landen darf?“





"PPR" wird zwar in zahlreichen Genehmigungen verwendet, ist allerdings weder gesetzes- noch verordnungsrechtlich definiert. Gemäß AIP wird dies mit "prior permission required" angegeben und der Übersetzung "vorherige Genehmigung erforderlich".



Hiermit soll den Flugplatzbetreibern die Möglichkeit gegeben werden, ihre Betriebspflicht nur innerhalb eines gewissen Umfanges der Größe der Luftfahrzeuge nachzukommen, während im übrigen auf die Beschaffenheit der S-/L-Bahn, der Abstellflächen und dergleichen Rücksicht genommen wird. Sinn und Zweck einer behördlichen Einschränkung im Genehmigungsverfahren besteht darin, dem den Flugplatzbetreiber im Rahmen einer PPR-Regelung von der gesetzlichen Betriebspflicht zu befreien und ihm die Möglichkeit in jedem Einzelfall zu geben, seine Zustimmung vor der Landung eines Luftfahrzeuges zu erteilen oder diese auch zu verweigern.



An der grundsätzlichen behördlichen Genehmigung ändert dies nichts.



Bei einer Anzahl von Verkehrslandeplätzen besteht während der Wintermonate eine PPR-Regelung dergestalt, dass generell die vorherige Zustimmung zur Landung eingeholt werden muss, und zwar deshalb, weil der Flugplatzhalter möglicherweise die Bahn nicht vom Schnee geräumt hat. Mit diesen jeweils auf den Einzelfall bezogenen Verhältnissen will sich die jeweilige Landesluftfahrtbehörde nicht in jedem Einzelfall befassen, sondern hat generell die öffentlich-rechtliche Genehmigung erteilt.



Eine eingeholte PPR Zustimmung ist nichts anderes, als das der Flugplatzbetreiber keine grundsätzlichen Einwände gegen Ihre Landung hat. Es entbindet nicht von der Flugleiterpflicht gem. Flugplatz Genehmigung i,V.m. § 43 Abs. 3 LuftVZO.





Vor den Start hat der Pilot gem. § 3a LuftVO einer ordentlichen Flugvorbereitung zu machen. Dies beinhaltet das Abklären, ob tatsächlich zu der vereinbarten Zeit gelandet werden kann, d.h. einen Flugleiter Vorort ist, der die Betriebsicherheit des Platzes kontrolliert hat. Die Aufgaben des Flugleiters sind nicht nur auf INFO am Funk beschränkt, sondern als Vertreter des Platzhalters hat er dafür zu sorgen, dass der Platz in einem ordentlichen Zustand befindet. Von der Luft aus sind manche Verhältnisse, wie aufgeweichte Graspiste, nicht erkennbar. Außerdem könnten sich Unbefügte auf der Bahn befinden, z.B. spielende Kinder, etc.



Ein PPR Zustimmung ist nicht gleich zu stellen mit den Status „Platz geöffnet“!



Eine Landung ohne Flugleiter, trotz PPR, ist ein Verstoß gegen § 25 Abs. 1 LuftVG! An Flugplätzen ohne Flugleiter sind besondere Regelungen getroffen, z. B. nur für namentlich genannte Personen mit Ortskenntnis.



Entsprechende Paragraphen:



§ 25 Abs. 1 LuftVG



Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtige zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. …….Luftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen

außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- und Landebahnen oder
außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder
innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den Flugplatz
nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. …….





§ 21a LuftVO Regelung des Flugplatzverkehrs




§ 22 LuftVO Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung


(1) Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt, ist verpflichtet,
1. die in den NfL bekannt gemachten Anordnungen der Luftfahrtbehörden ...., insbesondere die nach § 21a getroffenen besonderen Regelungen für die Durchführung des Flugplatzverkehrs, zu beachten.




§ 53 i.V.m. § 43 LuftVZO Flughafenbenutzungsordnung


(2) Die Genehmigungsbehörde veranlasst die Bekanntmachung der Benutzungsordnung und .... in den NfL.
(3) Der Landeplatzhalter hat auf Verlangen der Genehmigungsbehörde eine oder mehre Personen als Flugleiter zu bestellen.

§ 3a Flugvorbereitung



(1)... hat der Luftfahrzeugführer sich mit allen Unterlagen und Informationen, die für die sichere Durchführung des Fluges von Bedeutung sind, vertraut zu machen ......

z.B. AIP

wie oben in § 53 Abs. 3 ein Flugleiter für den Platz PLICHT ist, dann muss auch einer da sein! Steht in der Platzgenehmigung.
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thborchert
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 14.05.2003
Beiträge: 447
Ort: Hamburg

BeitragVerfasst am: Di, 08 Nov 2005, 10:47    Titel: Antworten mit Zitat

Hier steht der Knackpunkt in der Antwort des RP:

"§ 53 i.V.m. § 43 LuftVZO Flughafenbenutzungsordnung
(3) Der Landeplatzhalter hat auf Verlangen der Genehmigungsbehörde eine oder mehre Personen als Flugleiter zu bestellen. "

Es gibt ja nun schon diverse Plätze, an denen die Behörde dies unter bestimmten Bedingungen eben nicht verlangt.
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Skytanzen
eddh.de-Stamm-User


Hier seit: 04.05.2003
Beiträge: 84

BeitragVerfasst am: Di, 08 Nov 2005, 12:58    Titel: Antworten mit Zitat

richtig lesen thborchert:

Zitat:
An Flugplätzen ohne Flugleiter sind besondere Regelungen getroffen, z. B. nur für namentlich genannte Personen mit Ortskenntnis.
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thborchert
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 14.05.2003
Beiträge: 447
Ort: Hamburg

BeitragVerfasst am: Di, 08 Nov 2005, 14:21    Titel: Antworten mit Zitat

Wüsste nicht, wo dass, was ich schrieb, dem, was Du zitierst, widerspricht...
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luftauge
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Hier seit: 29.06.2002
Beiträge: 400
Ort: Norddeutschland

BeitragVerfasst am: Mi, 09 Nov 2005, 9:03    Titel: Antworten mit Zitat

Zwischen Euren beiden Aussagen ist im Prinzip auch kein Widerspruch, weil es beides gibt:
- diese Flugleiter sollen/müssen benannt werden
- diese Flugleiter müssen nicht immer unbedingt anwesend sein, wenn Personen starten oder landen wollen, die beispielsweise am Platz im dortigen Verein beheimatet oder dort mit ihrem Flugzeug stationiert sind.

Diese Personen fallen unter eine generelle Aussenstart- und Landeerlaubnis, weil sie z.B. in dem Verein Mitglied sind, der den Platz als Halter betreibt. Das wiederum ist dann ein Bestandteil der Flugplatzgenehmigung.
Der genaue Text wird mit Sicherheit von Genehmigungsbehörde zu Genemhigungsbehörde geringfügig in Details abweichen, aber die Grundaussage darin wird gleichbleiben.

Plätze, die in der Woche nicht turmmäßig besetzt sind, aber am Wochenende reguläre Öffnungszeiten haben, oder reine Privat- oder Vereinsflugplätze haben häufig solche Regelungen.

Gruß Andreas
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MichiHH
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 10.11.2005
Beiträge: 143

BeitragVerfasst am: Do, 10 Nov 2005, 19:07    Titel: Re: PPR und trotzdem keiner da!? Antworten mit Zitat

Vergesst Stade... schöne Piste aber eine total arrogante geschlossene Gesellschaft (Verein)!! Hoffe, dass sich das beizeiten mittels Generationswechsels ändert.

10 Minuten weiter liegt EDHE Uetersen, das totale Gegenteil, Supernette FL, 1A Grasspiste, immer was los, äußerst hilfsbereit. Lob auch an FS-Hamburg.
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Joerg.Spilling



Hier seit: 03.08.2005
Beiträge: 1
Ort: EDBJ

BeitragVerfasst am: So, 13 Nov 2005, 23:08    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Leute!

Der § 25 Abs. 1 LuftVG regelt ja nun doch (NUR?) die Pflicht, der Flugplatzunternehmers, den Flugleiter zu stellen. Hole ich PPR ein, kann ich als Pilot ja davon ausgehen, dass der Betreiber seinen Pflichten nachkommt und mich auch landen lassen will. Wo sagt § 25 Abs. 1 LuftVG
etwas aus, was der PILOT zu tun/zu lassen hat, wenn der Flugleiter dann per Funk doch nicht erreichbar ist?

Also, ich bin zwar nihct so oft unterwegs, bin aber auch schon mal umgedreht. Also, was tun?

Jörg
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mzi
eddh.de-Stamm-User


Hier seit: 29.07.2004
Beiträge: 44
Ort: EDFE

BeitragVerfasst am: Mo, 14 Nov 2005, 12:04    Titel: Antworten mit Zitat

"Eine Landung ohne Flugleiter, trotz PPR, ist ein Verstoß gegen § 25 Abs. 1 LuftVG" ist glaube ich ganz deutlich.

""PPR" wird zwar in zahlreichen Genehmigungen verwendet, ist allerdings weder gesetzes- noch verordnungsrechtlich definiert " - somit auch keine eindeutige zustimmung im sinne eines freibriefs.

(so interpretiere ich es jedenfalls)

es bedarf halt doch eines FL, der einem im auftrag des betreibers, dessen hausrecht wahrnehmend, sagt :"jetzt darfst du"

gruß

martin
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thborchert
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 14.05.2003
Beiträge: 447
Ort: Hamburg

BeitragVerfasst am: Mo, 14 Nov 2005, 12:14    Titel: Re: PPR und trotzdem keiner da!? Antworten mit Zitat

MichiHH schrieb:
10 Minuten weiter liegt EDHE Uetersen, das totale Gegenteil, Supernette FL, 1A Grasspiste, immer was los, äußerst hilfsbereit. Lob auch an FS-Hamburg.


Ahem 1: In den 10 Minuten wird die Elbe überquert. Das kann sich dann vor oder nach dem Flug auf dem Landweg schon erheblich auswirken.

Ahem 2: Leider nicht ausschließlich nette FL. Aber fast alle schon.
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cbrauweiler
eddh.de-Stamm-User


Hier seit: 06.01.2003
Beiträge: 74
Ort: EDBX/ EDAB

BeitragVerfasst am: Do, 17 Nov 2005, 16:22    Titel: Antworten mit Zitat

PPR und keiner da? Also darf ich nicht landen, wegen § bla bla, s.o.

Aber wer sagt mir denn, dass wirklich keiner da ist?
Vielleicht ist sein oder mein Funk kaputt?

Und dann, etwa das?? :
Ich drehe um, lande woanders, rufe irgendwann den Flugleiter an, mache ihn rund, weil ich verärgert bin, er macht mich rund, weil er extra früher aufgestanden ist/zusätzlich rausgefahren ist/etc. und ich nicht gelandet bin!!
oder das ?: NORDO-Verfahren:
Einflug Platzrunde, schauen nach Windsack, überprüfen der Piste, ggf. im tiefen Überflug um die o.g. unberechtigten Personen, Hunde, Schafe etc. zu vertreiben und Landung. Danach feststellen, dass der PKW, von dem man dachte, er gehöre dem Flugleiter, nur der nicht angemeldete Seilrückholwagen ist..... Cool
.... der Flugleiter aber doch da war, mit dem Fahrrad, und der Akku seiner Handfunke alle war. Den Kaffee hat er schon aufgeschüttet. Laughing
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