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Bußgeldkatalog - Flugunfall

 
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Robin
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 17.11.2002
Beiträge: 247

BeitragVerfasst am: Fr, 03 Jun 2005, 2:28    Titel: Bußgeldkatalog - Flugunfall Antworten mit Zitat

Hallo Fliegergemeinde,

aufgrund eines sehr unglücklichen Flugverlaufes kam es in unserem Bereich zu einem Flugunfall. Dem Piloten ist bei diesem Zwischenfall zum Glück nichts ernsthaftes passiert jedoch ist das entsprechende Flugzeug nach heutigem Sachstand als Totalschaden anzusehen, denn es wurde bei dieser Notlandung schwerwiegend beschädigt. Grund für diese Notlandung war leider ein Motorausfall der aufgrund von Kraftstoffmangel herbeigeführt wurde.

Obwohl mir solche Vorfälle im allgemeinen bekannt sind habe ich mich jedoch noch nicht gefragt welche Konsequenzen solch ein Flugunfall nach sich zieht. Erst jetzt durch den direkten Verlust einer unserer Flugzeuge würde ich gerne wissen mit welchen Konsequenzen ein Pilot rechnen muss der es versäumt sein Flugzeug ausreichend zu betanken oder zumindest beim Erkennen des Kraftstoffmangels eine Zwischenlandung einplant um dies rechtzeitig nachzuholen, dies jedoch nicht tut und mit der Hoffnung den Zielflugplatz noch zu erreichen, weiterfliegt.

Wird dieser Flugunfall noch mit einem Bußgeld belegt oder muss der verantwortliche Pilot mit dem Entzug seiner Fluglizenz rechnen?

Gibt es einen Bußgeldkatalog bzw. die Festlegung wann mit dem Entzug der Fluglizenz gerechnet werden muss und kann dies öffentlich eingesehen werden?

Nach meinen "Hören – Sagen – Informationen" soll zumindest ein Bußgeldkatalog im Luftfahrtbereich bis zu maximal 25.000 EUR geführt werden.

Übernehmen überhaupt noch in solchen Fällen die Versicherungen die Schadensregulierung?

Hat hierzu jemand genaure Informationen?

Liebe Grüße
Robin
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ATCler
Family-Member


Hier seit: 01.06.2002
Beiträge: 947
Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern

BeitragVerfasst am: Fr, 03 Jun 2005, 10:45    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Robin,

schön, dass es Dich auch noch gibt... und wie immer als Nachtschichtler Very Happy

Zitat:
mit welchen Konsequenzen ein Pilot rechnen muss der es versäumt sein Flugzeug ausreichend zu betanken oder zumindest beim Erkennen des Kraftstoffmangels eine Zwischenlandung einplant um dies rechtzeitig nachzuholen, dies jedoch nicht tut und mit der Hoffnung den Zielflugplatz noch zu erreichen, weiterfliegt.

Ich würde sagen dass das auf jeden Fall in den §3a Flugvorberitung fällt.
Weiterhin kommt hierbei noch grobe Fahrlässigkeit um nicht zu sagen Vorsatz dazu.

Zitat:

Wird dieser Flugunfall noch mit einem Bußgeld belegt oder muss der verantwortliche Pilot mit dem Entzug seiner Fluglizenz rechnen?

Davon kannst du ausgehen! Vermutlich wird hier auch §29 Abs.1 LuftZO "Zuverlässigkeit / Eignung des Luftfahrzeugführers" ein Rolle spielen. Durchaus möglich, dass eine "Fliegerische Überprüfung" angeordnet wird!

Zitat:
Gibt es einen Bußgeldkatalog bzw. die Festlegung wann mit dem Entzug der Fluglizenz gerechnet werden muss und kann dies öffentlich eingesehen werden?

Die Ordnungswidrigkeiten und mit Bußgeld behafteten Tatbestände kannst jeweils am Ende der einzelnen Voerordnungen nachlesen:
§ 58 LuftVG
§ 43 LuftVO
§ 108 LuftVZO
§ 134 LuftPersV


Zitat:
Nach meinen "Hören – Sagen – Informationen" soll zumindest ein Bußgeldkatalog im Luftfahrtbereich bis zu maximal 25.000 EUR geführt werden.

Diese Beträge stimmen insoweit, dass sie im §18 Abs.2 LuftSiG auftauchen. Eine detailierte Bewährung der einzelnen OWIs oder Straftatbestände mit festgelegten Geldbeträgen wie im Straßenverkehr, gibt es in der Luftfahrtverwaltung nicht.
Es kommt immer auf den Einzelfall an, z.B. ob derjenige schon einmal auffällig geworden ist oder nicht.

Zitat:
Übernehmen überhaupt noch in solchen Fällen die Versicherungen die Schadensregulierung?

Kann ich mir im geschilderten Fall nicht vorstellen.
Selbst wenn die Versicherung zahlt, wird sie sicherlich unter den gegebenen Umständen den Piloten in Regress nehmen.
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PitCock
eddh.de User


Hier seit: 02.02.2005
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: Fr, 03 Jun 2005, 11:11    Titel: Antworten mit Zitat

Vorsatz ist es bestimmt nicht.
Das würde ja bedeuten der Pilot hätte wissentlich und willentlich seinen Tank leer fliegen wollen mit dem "Erfolg" dann abzustürzen.

Eher grobe Fahrlässigkeit. Den wahrscheinlichen Erfolgseintritt und dessen Gefahren erkannt, aber billigend in Kauf genommen.


Viele Grüße
PitCock
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ATCler
Family-Member


Hier seit: 01.06.2002
Beiträge: 947
Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern

BeitragVerfasst am: Fr, 03 Jun 2005, 12:44    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo PitCock,

fakt ist aber auch, dass er sehenden Auges weitergeflogen ist!

Hier ein kleiner Abriß zum Thema Vorsatz der FU-Berlin / Jura:
Zitat:

Dies ist die HTML-Version der Datei http://www.fu-berlin.de/jura/fachbereich/tutorienprogramm/Materialien/199900/strafrecht/ub_stb.pdf.

Autoren: Ole Beyler, Matthias Gruber, Alexander Klose,

I. Definition:
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatbestandsmerkmale.

Kürzer:
Vorsatz ist Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
II. Maßgeblicher Zeitpunkt:
Nach § 16 I 1 StGB ist der maßgebliche Zeitpunkt für den Vorsatz die Vornahme der tatbestandlichen Ausführungshandlungen („bei Begehung der Tat“).Es gibt keinen dolus antecedens (vorgesetzter Vorsatz) und keinen dolus subsequens (nachträgli-chen Vorsatz).

III. Formen des Vorsatzes:
1.) Absicht (dolus directus I): Dem Täter kommt es gerade auf die Herbeiführung des Erfolgesan.Ohne Bedeutung ist dabei, ob er sich die Tatbestandsverwirklichung als sicher oder nur als möglich vorgestellt hat.

2.) Wissentlichkeit / Direkter Vorsatz (dolus directus II):
Der Täter sieht den Erfolg als sichereFolge seines Handelns an. Dabei kann der Erfolg ihm auch „an sich unerwünscht“ sein.3.) Bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis): schwächste Form des Vorsatzes.Grundsätzlich ist diese Form ausreichend für die Bestrafung von vorsätzlichen Delikten. Problematisch ist die Abgrenzung zwischen bewußter Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz:

a) Vorstellungstheorien / Kognitive Theorien
Die Vorstellungstheorien verlangen keine Willenskomponente, sondern nur eine bestimmte Vorstellung von der (Gefahr der) Tatbestandsverwirklichung. Bedingter Vorsatz und (bewußte)Fahrlässigkeit unterscheiden sich daher allein im Bereich des Wissens um die Tatbestandsverwirklichung.

aa) Nach der Möglichkeitstheorie liegt bedingter Vorsatz vor, wenn der Täter sich den Erfolg als konkret möglich vorstellt und trotzdem handelt.

bb) Nach der Wahrscheinlichkeitstheorie handelt der Täter mit bedingtem Vorsatz, wenn erden Erfolg nicht nur für möglich, sondern für wahrscheinlich hält.

b) Willenstheorien / Voluntative Theorien
Die Willenstheorien verlangen zwei selbständige Elemente auch für den bedingten Vorsatz: dasWissen und das Wollen der Tatbestandsverwirklic hung. Umstritten ist allerdings, wie stark die Willenskomponente beim Eventualvorsatz ausgeprägt sein muß.

aa) Die Gleichgültigkeitstheorie nimmt bedingten Vorsatz an, wenn der Täter keinerlei innerliche Stellungnahme zum Erfolg bezieht, weil er diesen positiv gutheißt oder gleichgültig hinnimmt.

bb) Nach der Einwilligungs- oder Billigungstheorie handelt bedingt vorsätzlich, wer den Erfolgseintritt für möglich hält, und diesen im Rechtssinne billigend in Kauf nimmt, d.h. sich damit abfindet (h.M.).•

Bedingter Vorsatz:
Der Täter handelt, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es (notfalls) auch durch das unerwünschte Mittel erreichen will. („Und wenn schon!“)

• Bewußte Fahrlässigkeit:
Der Täter handelt, weil er darauf vertraut, daß der als möglich voraus-gesehene Erfolg nicht eintreten werde. („Es wird schon gutgehen!“)intellektuellvoluntativ Absicht (dolus directus I)Täter hält TB-Verwirklichung für sicher oder möglich zielgerichteter Erfolgswille

Direkter Vorsatz (dolus dir-rectus II)
Täter hält TB-Verwirklichungfür sicherErfolg kann dem Täter sogarunerwünscht sein Eventualvorsatz (dolus even-tualis)Täter hält TB-Verwirklichung für möglich Täter nimmt Erfolg billigend in Kauf, findet sich also damit ab


Du siehst also, dass das Theam Vorsatz nicht ganz aus der Welt ist!
Es ist leider nicht so klar definiert und muß daher immer im Einzelfall nachgewiesen und bestimmt werden.
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EDCG
eddh.de User


Hier seit: 14.03.2005
Beiträge: 23
Ort: Güttin

BeitragVerfasst am: Fr, 03 Jun 2005, 20:47    Titel: Vorsatz Antworten mit Zitat

er sich dagegen denk ich mal erfolgreich wehren - zumal dies ihm sicherlich nicht noch mal passieren wird - schon alles genug Strafe.

Die Kasko wird sicherlich Ärger machen, um nicht zu sagen wahrscheinlich nicht zahlen - oder der Kollege hat genug Argumente, das versicherungstechnisch nicht genau abzuwiegen ist, ob grob oder halte "nur" fahrlässig gehandelt wurde (Bespiel: Augenblicksversagen im Straßenverkehr - Rote Ampel übersehen - kenne ich einen konkreten Fall, wo die Versicherung zahlen mußte).

Die Haftpflicht bezahlt, da grobe Fahrlässigkeit sowieso versichert ist.

MfG
von der schönen Insel Rügen
Peter
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ATCler
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Hier seit: 01.06.2002
Beiträge: 947
Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern

BeitragVerfasst am: Sa, 04 Jun 2005, 10:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Peter,

Zitat:
Die Haftpflicht bezahlt, da grobe Fahrlässigkeit sowieso versichert ist.

Da wäre ich mir nicht so sicher... Exclamation
Nur sofern sie mit eingeschlossen ist wie im Falle der "einfachen Fahrlässigkeit".

Auszug aus den AGB Luftfahrthaftpflichtversicherungen:
Zitat:
§ 4 Ausschlüsse

Kein Versicherungsschutz besteht
1. wenn sich bei Eintritt des Schadenereignisses das Luftfahrzeug nicht in einem Zustand befunden hat, der den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen über das Halten und den Betrieb von Luftfahrzeugen entsprochen hat und/oder die behördlichen Genehmigungen, soweit erforderlich, nicht erteilt waren; (...)

Bei einer solchen allgemein gehaltenen Formulierung, würde ich sagen, ist es u.U. sehr wahrscheinlich, das dieser Absatz als "Gummi-Paragraph" auch das Problem mit dem Kraftstoff mit einschließt, bzw. die Versicherungsleistung ausgeschlossen oder zumindest eingeschränkt werden kann bzw. der Pilot hinterher in Regress genommen werden kann.

Die KASKO-Versicherung wird sicherlich nicht zahlen, denn:
Zitat:

AUSSCHLÜSSE
hier nur ein paar Auszüge aus den Bedingungen
(z.B. AKB-Lu / DLP 400/00 -Allgemeine Kasko-Versicherungsbedingungen)

(...)
Ein Schaden ist nicht ersatzpflichtig, wenn der Versicherungsnehmer selbst grobfahrlässig oder vorsätzlich den Unfall verursacht hat. Hierzu zählen u.a. das Unterschreiten der Mindestflughöhe, kein Wetter, kein Pre-flight-check, eine vergessene Bugradgabel, Alkohol und nicht zu vergessen der Treibstoffmangel, der immer noch viel zu oft die Schadenursache ist.
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PitCock
eddh.de User


Hier seit: 02.02.2005
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: Mo, 06 Jun 2005, 7:44    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Thomas,

Genau das ist der Punkt.
Gegen den bedingten Vorsatz spricht meiner Meinung nach der gesunde Menschenverstand. Wenn ich es für konkret möglich halte, daß mir wegen fehlendem Treibstoff der Motor ausgehen wird, dann werde ich rechtzeitig auf einem Ausweichplatz landen. Sofern ich kein Selbstmörder bin.

Ich denke es handelt es sich um einen klassischen Fall der bewußten Fahrlässigkeit.
Die Gefahr und die drohenden Folgen werden erkannt, aber man vertraut darauf das es schon gut gehen wird.

Ich wäre daher überrascht, wenn bei einer Verhandlung jemand aus diesem Sachverhalt einen bedingten Vorsatz konstruieren würde, zumindest solange es es sich nicht um einen sehr erfahrenen Piloten handelte.

Aber über sowas fängt man besser keine Diskussionen, denn ähnlich wie in der Medizin gilt: 4 Juristen 5 Meinungen Laughing

Viele Grüße
PitCock
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