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Autopilot bei IFR
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Alex80



Hier seit: 23.05.2011
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: Mo, 23 Mai 2011, 16:39    Titel: Autopilot bei IFR Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,
ich habe leider über die Suche kein für mich verwertbares Ergebnis gefunden, daher die Frage an alle:
Gibt es in Deutschland (oder vielleicht über die EASA) eine Regelung, die besagt, dass ich IFR NUR fliegen darf, wenn das Flugzeug einen Autopiloten hat? Das Flugzeug ist N-reg, mein Schein ist FAA PPL(IR).
Mir ist klar, dass ich in Deutschland selbstverständlich nicht single-handed IFR fliegen darf (auch nicht privat), wenn ich keinen Autopiloten mit Höhenhaltung habe, aber wie ist das, wenn ich gar keinen Autopiloten habe, dafür einen zweiten Piloten ebenfalls mit einem current FAA PPL(IR) und AZF...???
Falls jemand etwas dazu weiß, wäre ich sehr dankbar.
Grüße,
Alex
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ckoester
eddh.de-Stamm-User


Hier seit: 21.01.2008
Beiträge: 68
Ort: Bruessel / Belgien

BeitragVerfasst am: Di, 24 Mai 2011, 11:41    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

nur so aus Neugierde, wo steht es denn ueberhaupt geschrieben, dass Du N-Reg nicht single-pilot IFR fliegen darfst, wenn Du keinen Autopiloten mit Hoehenhaltung hast?

Es ist richtig, dass in der LuftBO steht:

Zitat:
§ 32 Zusammensetzung der Flugbesatzung
(...)
(2) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln muß die Flugbesatzung mindestens aus zwei zur Führung und Bedienung des Luftfahrzeugs nach Instrumentenflugregeln berechtigten Luftfahrzeugführern bestehen.
(3) In Luftfahrzeugen, die mit nicht mehr als neun Fluggastsitzen ausgerüstet sind, ist abweichend von Absatz 2 ein zweiter Luftfahrzeugführer nicht erforderlich, wenn 1. an seiner Stelle eine Person den Sprechfunk ausübt, welche die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes in englischer Sprache bei Flügen nach Instrumentenflugregeln besitzt, oder 2. der verantwortliche Luftfahrzeugführer durch einen betriebsbereiten Flugregler, der mindestens über eine Höhen- und Kurshaltung verfügt, so entlastet wird, daß er das Luftfahrzeug allein sicher führen und bedienen kann.


Ich vermute mal, das ist der Absatz, auf den Du Dich beziehst.

In der LuftBO steht aber auch, ganz oben:

Zitat:

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Verordnung regelt den Betrieb von Luftfahrzeugen,
1. nach § 1c Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes,
(...)
2. für die die Bundesrepublik Deutschland die Verantwortung des Eintragungsstaates übernommen hat,
3. die in einem anderen Land registriert sind, aber im Rahmen einer Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes eingesetzt werden.


Nun muessten wir natuerlich noch schauen, was denn jeweils in § 1c Nr. 1 und in § 20 des Luftverkehrsgesetzes steht. Dabei zeigt sich, dass sich § 1c Nr. 1 auf Flugzeuge bezieht, die in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragen sind, und § 20 auf Betriebsgenehmigungen, die fuer gewerbsmaessige Befoerderung erforderlich sind.

Von daher wuerde ich einfach mal ganz frech behaupten, dass die LuftBO auf ein N-Registriertes Flugzeug so direkt gar nicht anwendbar ist, und dass es fuer N-Registrierte Flugzeuge daher (sofern nicht an anderer, mir nicht bekannter Stelle geregelt) gar keine Anforderung gibt, einen Autopiloten mit oder ohne Hoehenhaltung zu haben.

Selbst unter der Annahme, dass die LuftBO gilt, ist ein Autopilot aber ueberhaupt nur im oben zitierten § 32 vorgeschrieben, und in der 3. DV LuftBO, in "§ 4 Ausrüstung für Flüge in Lufträumen mit verringerter Höhenstaffelung (Reduced Vertical Separation Minimum, RVSM)". Sofern Du aber ueber einen zweiten Piloten verfuegst und Dich aus RVSM-Luftraum raushaelst, sehe ich keinerlei Anforderung fuer einen Autopiloten.

All die oben zitierten Gesetze und Regelungen findest Du hier:

http://www.luftrecht-online.de/

Viele Gruesse,

-Carsten
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Alex80



Hier seit: 23.05.2011
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: Di, 24 Mai 2011, 12:42    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
danke erstmal für die Antwort.
Die Quelle mit dem Autopiloten ist nicht so eindeutig, aber das war genau der Text, den ich meinte.

Allerdings weiß ich von einigen, die Ihr N-reg. Flugzeug mit einem DME nachrüsten mussten, um in Deutschland IFR legal fliegen zu dürfen (es war keine D-Zulassung angestrebt). Das heißt, es reicht offensichtlich nicht, nur die Ausrüstungsvorschrift des Heimatlandes zu beachten, denn ein DME ist in den USA nicht notwendig für einen IFR Flug.
Grüße,
Alex
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ckoester
eddh.de-Stamm-User


Hier seit: 21.01.2008
Beiträge: 68
Ort: Bruessel / Belgien

BeitragVerfasst am: Di, 24 Mai 2011, 13:59    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Alex,

Alex80 schrieb:
Hallo,
Allerdings weiß ich von einigen, die Ihr N-reg. Flugzeug mit einem DME nachrüsten mussten, um in Deutschland IFR legal fliegen zu dürfen (es war keine D-Zulassung angestrebt). Das heißt, es reicht offensichtlich nicht, nur die Ausrüstungsvorschrift des Heimatlandes zu beachten, denn ein DME ist in den USA nicht notwendig für einen IFR Flug.


In der Praxis stimmt das mit dem DME wahrscheinlich, allerdings bin ich mir auch da nicht sicher, ob es wirklich irgendwo geschrieben steht, dass ein DME immer und ueberall fuer jeden IFR-Flug erforderlich ist.

Ich mag es ueberlesen haben, kann aber so spontan selbst in der LuftBO keinen entsprechenden Absatz finden. In "§ 20 Ergänzungsausrüstung, die durch die Betriebsart erforderlich ist", heisst es lediglich:

Zitat:
(1) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln(...) müssen die Luftfahrzeuge mit den für eine sichere Durchführung der Flüge unter den zu erwartenden Betriebsbedingungen und vorgeschriebenen Landeverfahren erforderlichen Flugüberwachungs- und Navigationsgeräten und Flugregelsystemen ausgerüstet sein.


In den FAA FARs steht etwas ganz aehnliches:

Zitat:

§ 91.205 Powered civil aircraft with standard category U.S. airworthiness certificates: Instrument and equipment requirements.
(...)
(d) Instrument flight rules. For IFR flight, the following instruments and equipment are required:
(...)
(2) Two-way radio communication and navigation equipment suitable for the route to be flown.


Das bedeutet, wenn Du irgendwo einen Instrument-Approach fliegen willst, der "VOR/DME", "ILS/DME", "LOC/DME" oder sonstwas/DME heisst, brauchst Du ein DME. Ist das DME also fuer jeden Flug vorgeschrieben? Nein. Aber in der Praxis bleiben nicht mehr viele Instrumentenanfluege uebrig, falls Du kein DME hast.

(Von der FAA gibt es dazu eine weitere Regelung, die es explizit erlaubt, ein GPS anstelle von ADF und/oder DME zu verwenden -- diese Sonderregel ist aber explizit auf den U.S.-Luftraum beschraenkt und daher in Europa nicht anwendbar. Siehe FAA AIM 1-1-19, "F. Use Of GPS in Lieu Of ADF and DME").

Viele Gruesse,

-Carsten
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Alex80



Hier seit: 23.05.2011
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: Di, 24 Mai 2011, 15:41    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
ich glaube ich habe doch noch etwas dazu gefunden:
in der "Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge vom 26. November 2004"
steht in
Zitat:
§ 3 Flugsicherungsausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln

unter Abs. 5 dass ein Funkentfernungsmessgerät (DME-Interrogator) notwendig ist.
Die Verordnung gilt meiner Meinung nach für alle Flüge in Deutschland, egal wo das Flugzeug registriert ist.
Zitat:
§ 1 Geltungsbereich
Luftfahrzeuge, die im deutschen Luftraum betrieben werden, müssen mit der für die
sichere Durchführung der Flugsicherungsverfahren notwendigen Flugsicherungsausrüstung
nach den Vorschriften dieser Verordnung ausgerüstet sein.

Hier finde ich aber nichts zum Thema Autopilot.
Grüße,
Alex
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ckoester
eddh.de-Stamm-User


Hier seit: 21.01.2008
Beiträge: 68
Ort: Bruessel / Belgien

BeitragVerfasst am: Di, 24 Mai 2011, 17:02    Titel: Antworten mit Zitat

Guter Punkt Smile Diese Verordnung kannte ich (noch) nicht, aber dort klingt es tatsaechlich ganz eindeutig so, als ob fuer alle im dt. Luftraum betriebenen IFR-Fluege ein DME erforderlich ist.

Danke,

-Carsten
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Skytanzen
eddh.de-Stamm-User


Hier seit: 04.05.2003
Beiträge: 84

BeitragVerfasst am: Fr, 27 Mai 2011, 10:21    Titel: Antworten mit Zitat

schaut mal, § 2 3. DV LuftBO (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen), Ausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln

Zitat:
Motorgetriebene Luftfahrzeuge, die nach Instrumentenflugregeln geflogen werden, sind wie folgt auszurüsten:

1. einem Doppelsteuer, wenn das Luftfahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät von zwei Luftfahrzeugführern zu führen und zu bedienen ist, und
2. Flugüberwachungsgeräten, die für die sichere Führung und Bedienung des Luftfahrzeuges erforderlich sind, mindestens jedoch mit:

a) einer Fahrtmesseranlage, die gegen Vereisung und Kondensation geschützt ist,
b) zwei barometrischen Höhenmesseranlagen, darunter einem Feinhöhenmesser,
c) einem Variometer,
d) einem Kurskreisel,
e) einem Magnetkompass,
f) einem Kreiselhorizont,
g) einer Scheinlotanzeige,
h) einem Außenluftthermometer,
i) einem Wendezeiger oder einem zusätzlichen Kreiselhorizont, die unabhängig von der Energiequelle des unter Buchstabe f geforderten Kreiselhorizontes versorgt werden,
j) einer Uhr mit großem Sekundenzeiger und Stoppeinrichtung,
k) einer Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte, die für die sichere Führung des Luftfahrzeugs erforderlich sind,
l) einem Anzeigegerät für die ordnungsgemäße Funktion der Energieversorgung der Kreiselgeräte und
m) einer elektrischen Handlampe für jedes Besatzungsmitglied, die unabhängig vom Bordnetz ist.


auch hier steht nichts von Autopilot....
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thborchert
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Hier seit: 14.05.2003
Beiträge: 447
Ort: Hamburg

BeitragVerfasst am: Sa, 28 Mai 2011, 11:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

also:

- N-reg gilt der Teil der FSAV, der ein DME verlangt. Das muss also sein. Ich kenne allerdings keinen Fall einer Verfolgung durch die Behörden. Ein Großteil der N-registrierten Cirren fliegt ohne DME.

- N-reg gilt NICHT die LuftBO und damit auch nicht deren §32:

2) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln muß die Flugbesatzung mindestens aus zwei zur Führung und Bedienung des Luftfahrzeugs nach Instrumentenflugregeln berechtigten Luftfahrzeugführern bestehen.
(3) In Luftfahrzeugen, die mit nicht mehr als neun Fluggastsitzen ausgerüstet sind, ist abweichend von Absatz 2 ein zweiter Luftfahrzeugführer nicht erforderlich, wenn

1.
an seiner Stelle eine Person den Sprechfunk ausübt, welche die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes in englischer Sprache bei Flügen nach Instrumentenflugregeln besitzt, oder
2.
der verantwortliche Luftfahrzeugführer durch einen betriebsbereiten Flugregler, der mindestens über eine Höhen- und Kurshaltung verfügt, so entlastet wird, daß er das Luftfahrzeug allein sicher führen und bedienen kann.


Mit anderen Worten: N-reg single pilot IFR ohne Autopilot ist juristisch kein Thema. Ob es schlau ist, steht auf einem anderen Blatt. Und nochwas mit anderen Worten: Ein D-reg-Flugzeug darf IFR grundsätzlich nur mit zwei Piloten geflogen werden. Unter bestimmten (in der Privatfliegerei meist erfüllten) Bedingungen kann der zweite Pilot durch einen AZF-Inhaber ersetzt werden, der kein Pilot sein muss. Oder durch einen Autopiloten mit Höhenhaltung, also einen Zwei-Achsen-Autopiloten. Wenn also ein AZF-Inhaber mit an Bord ist, braucht man auch keinen Autopiloten.
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Skytanzen
eddh.de-Stamm-User


Hier seit: 04.05.2003
Beiträge: 84

BeitragVerfasst am: Mo, 30 Mai 2011, 8:25    Titel: Antworten mit Zitat

nicht ganz, T.B.

Zitat:
FAR Section 91.703(a)(2)

"each person operating a civil aircraft of U.S. registry outside of the United States shall when within a foreign country, comply with the regulations relating to the flight and maneuver of aircraft there in force."


when in Rome..... Wink
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Jodel420
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 26.08.2006
Beiträge: 125

BeitragVerfasst am: Mo, 30 Mai 2011, 8:49    Titel: Antworten mit Zitat

Eine simple, einleuchtende Frage. Acht Antworten und noch keine Entscheidungssicherheit. Kann es sein, dass sich hier ein gewisser Reformstau andeutet? Wir reden hier nicht über Pommes/Majo im Bahnhofskiosk. Ist eine Regulativ-Ebene, die selbst von Spezialisten und Nutzern nicht mehr eindeutig erfasst werden kann, zu einem Selbstzweck geworden?

Jodel
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