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Mitflüge gegen Selbstkosten in Vereinen: Aktuelle Lage
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Jan M
eddh.de-Stamm-User


Hier seit: 07.10.2002
Beiträge: 93
Ort: Marzling

BeitragVerfasst am: Sa, 11 Mai 2013, 19:52    Titel: Mitflüge gegen Selbstkosten in Vereinen: Aktuelle Lage Antworten mit Zitat

Hallo allerseits,

Seit Inkrafttreten des europäischen Pilotenlizenzrechts am 9. April 2013 war bei Privatpiloten erhebliche Verunsicherung eingetreten, ob sie wie früher
    entgeltliche Gästeflüge im nichtgewerblichen Bereich
    entgeltliche Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern und
    entgeltliche Schleppflüge zum Start von Segelflugzeugen
durchführen dürfen. Hintergrund ist die Regelung der VO (EU) 1178/2011, die es Privatpiloten nur noch erlaubt, ohne Vergütung im nichtgewerblichen Bereich als Pilot tätig zu sein.

Weil mich gerade heute ein Freund auf eine Mitflugmöglichkeit angesprochen hat, habe ich nachgeschaut und zum Einen eher erfreuliche Informationen für die Luftsportvereine hierzu gefunden, aber zum anderen gemerkt, dass das Thema hier im Air Laws-Forum nicht aktuell dokumentiert war:

Mit Schreiben vom 29. April 2013 hat das BMVBS der EU-Kommission nun Vorschläge zur Lösung des Problems unterbreitet und um Beantwortung wesentlicher Rechtsfragen in diesem Zusammenhang gebeten. Zugleich hat das BMVBS entschieden, "dass bis zur endgültigen Klärung durch die EU-Kommission
    Mitflüge gegen Selbstkosten innerhalb von Vereinen,
    Mitflüge bei gleichgerichteten Interessen im Sinne einer Fahr-/Fluggemeinschaft,
    Mitflüge unter Verwandten und engen Bekannten,
    Absetzflüge von Fallschirmspringern, sofern diese nicht im Rahmen eines gewerblichen Unternehmens angeboten werden und
    Schleppflüge zum Start eines Segelflugzeugs
bis auf weiteres auch für Inhaber einer Privatpilotenlizenz gestattet sind.
Mit dieser Regelung besteht - bis zu einer endgültigen Klärung durch die EU-Kommission - für die Arbeit der Luftsportvereine und für andere Betroffene Rechtssicherheit."

Zitat entnommen beim Luftamt Südbayern.

Kommentare des DAeC zum Sachstand in einer Meldung vom 3. Mai, sowie einem "Warnhinweis" vom 8. Mai bezügl. einzelner Landesluftfahrtbehörden, die die EU-Regelung noch zum Nachteil der Vereine interpretieren würden.

Beste Grüße,
Jan
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rth
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 12.08.2005
Beiträge: 163

BeitragVerfasst am: Sa, 11 Mai 2013, 22:12    Titel: Antworten mit Zitat

Das BMVBS kann keine EU-Verordnung aushebeln, auch nicht vorübergehend.
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Tyro



Hier seit: 14.06.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: Sa, 11 Mai 2013, 23:01    Titel: Wer setzt EU Recht durch? Antworten mit Zitat

Das mag ja alles sein, aber jedes Gesetz braucht eine Exekutive die es durchsetzt; die Exekutive ist an die Weisungen der Landes/Bundesbehoerde gebunden nicht an die Vorgaben der EU.
Falls die Aussagen des BM gegen EU Recht verstoesst ist es das Problem des BM - nicht der Piloten.

(Du kannst ja gerne klagen... Smile
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Jan M
eddh.de-Stamm-User


Hier seit: 07.10.2002
Beiträge: 93
Ort: Marzling

BeitragVerfasst am: So, 12 Mai 2013, 6:43    Titel: Antworten mit Zitat

Tyro,

das sehe ich genau so. Ob das BM das EU-Recht nun aushebeln kann oder nicht, ist vorerst weniger relevant. Das Ministerium hat die EU-Kommission um Klärung gebeten und im Handlungsspielraum der nationalen Regierungen eine abweichende Handhabung bis zur abschließenden Klärung beschlossen.

Landesluftfahrtbehörden haben diese Position übernommen, und wenn mir mein zuständiges Luftamt Süd schriftlich Rechtssicherheit bestätigt, reicht mir das aus. Ein Ramp check in Landshut wird nämlich von den Mitarbeitern des Luftamtes durchgeführt.

Wenn die EU-Kommission an der Handhabung des BM etwas auszusetzen hat, wird sie es schon kundtun.

Vorerst sind das jedenfalls gute Nachrichten für uns Vereinspiloten und Gäste, die bei uns mitfliegen möchten.

Gruß Jan
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rth
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 12.08.2005
Beiträge: 163

BeitragVerfasst am: So, 12 Mai 2013, 11:33    Titel: Antworten mit Zitat

Falls es zu einem Schadensfall kommt, hat zunächst der Pilot ein Problem. Ein Richter orientiert sich am Gesetz - hier die EU-Verordnung - und nicht an irgendenwelchen Vorgaben eines Ministeriums, das weder in Deutschland schon gar nicht EU weit legislativ tätig werden darf.
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Tyro



Hier seit: 14.06.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: So, 12 Mai 2013, 20:03    Titel: Haftung im Schadensfall ...andere Baustelle. Antworten mit Zitat

Diese spezielle juristische Problematik intressiert mich ehrlich gesagt nur am Rande und zwar aus folgendem Grund: Ich nehme nie Geld VOR dem Flug - fliege aber auch meist nur mit PAXen die NACH dem Flug fragen was es denn gekostet hat und ob Sie beisteuern duerfen.
Das funktioniert sehr gut und nun kann ich guten Gewissens ja sagen.

Hab ich diese Woche so gemacht...wer will darf mich gerne anzeigen Smile
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.chs
eddh.de-Stamm-User


Hier seit: 17.02.2003
Beiträge: 76
Ort: EDSH

BeitragVerfasst am: Mo, 13 Mai 2013, 15:20    Titel: Antworten mit Zitat

@rth:

Deine rechtstheoretischen Überlegungen mögen ja alle richtig sein. Aber im Zweifel müssen auch Deine Behauptungen von einem Richter bestätigt oder korrigiert werden!

Zur entgeltlichen Passagiermitnahme: Im Augenblick ist die Lage fürchterlich unübersichtlich. Die Behörden zeigen sich überwiegend erstaunlich piloten-/luftfahrtfreundlich. Und deswegen gebe ich Dir insoweit recht, dass die grosse Unbekannte die Haltung der Versicherer ist. Die halten sich überwiegend ziemlich bedeckt.

Falls es aber zum Knall kommt (Unfall und Schadensersatzforderung), kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherer versuchen wird, die Leistung zu verweigern. Wobei es aber bereits Versicherer gibt, die schriftlich bestätigt haben, dass bei Vorliegen der entsprechenden Berechtigungen, Befähigungen usw. des Piloten, keines offensichtlichen Fehlverhaltens des Pilotens, keiner bekannten technischen Probleme usw., kurz: keines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns sie die Einrede der Obliegenheitsverletzung ausschliessen.

Meine Empfehlung ist deswegen, diese Frage ganz individuell und schriftlich (e-Mail reicht schon) seiner Behörde und seinem Versicherer vorzulegen.

Auf diese Antwort (die seitens der Behörden wohl recht positiv ausfallen wird, nach allem was bis jetzt bekannt geworden ist) kann dann aufgesetzt werden.
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thborchert
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 14.05.2003
Beiträge: 447
Ort: Hamburg

BeitragVerfasst am: So, 19 Mai 2013, 21:09    Titel: Antworten mit Zitat

Was da so alles behauptet wird...

- Wie schon gesagt, ist das Schreiben vom BMVBS zwar nett, aber erstens ändert es das EU-Recht nicht, und zweitens ist es keine Weisung an die Landesbehörden, sondern eine "Hilfestellung" - mehr nicht.
- Eine Landesbehörde kann also unter Berufung auf das BMVBS auf eine Verfolgung verzichten. Oder nicht. Und vielleicht von der EU zur Verfolgung gezwungen werden.
- Viel, viel wichtiger: Versichert die Versicherung unter den bestehenden Bedingungen einen Gästeflug gegen Bezahlung oder eine KOstenteilung? DAS ist die entscheidende Frage. Wer's von seiner Versicherung schriftlich hat... Wer nicht, setzt sein Leben aufs Spiel. Nicht im Sinne eines Todesrisikos, sonder im Sinne der Beendigung des Lebens, das man führt - weil die Finanzen im Schadensfall weg wären. Nicht ein bisschen weg, sondern wegweg.

Dass Verbände (und manche Zeitschriften) von "Rechtssicherheit" angesichts des Schreibens des BMVBS sprechen, halte ich für unverantwortlich und brandgefährlich. Rechtssicherheit gibt es vor Gericht.

Aber was weiß ich schon...
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ATCler
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Hier seit: 01.06.2002
Beiträge: 947
Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern

BeitragVerfasst am: Di, 02 Jul 2013, 8:24    Titel: Antworten mit Zitat

@thborchert:

Du sagst es!
Genau das Versicherungsproblem ist ist derzeit die eigentliche Krux!
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thborchert
eddh.de-Premium-User


Hier seit: 14.05.2003
Beiträge: 447
Ort: Hamburg

BeitragVerfasst am: Di, 02 Jul 2013, 9:36    Titel: Antworten mit Zitat

Aachen-Münchner. Bislang die einzigen, die klar gesagt haben, dass ihnen das BMVBS-Schreiben reicht, um das Risiko bei Gastflügen gegen Kostenteilung usw. wie bisher zu tragen. Schriftlich.
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