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ATCler Family-Member
Hier seit: 01.06.2002 Beiträge: 947 Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern
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Verfasst am: Di, 30 Jan 2007, 1:20 Titel: Ergänzung des §6 LuftVO Sicherheitsmindesthöhen |
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Hier die neueste Ergänzung des §6 LuftVO - In Kraft seit 11.01.07:
Zitat: | LuftVO
§ 6 Sicherheitsmindesthöhe, Mindesthöhe bei Überlandflügen nach Sichtflugregeln
(1) Die Sicherheitsmindesthöhe darf nur unterschritten werden, soweit es bei Start und Landung notwendig ist. Sicherheitsmindesthöhe ist die Höhe, bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung im Sinne des § 1 Abs. 2 noch im Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen zu befürchten ist. Über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten, Industrieanlagen, Menschenansammlungen, Unglücksorten sowie Katastrophengebieten beträgt die Sicherheitsmindesthöhe mindestens 300 Meter (1 000 Fuß) über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600 Metern, in allen übrigen Fällen 150 Meter (500 Fuß) über Grund oder Wasser. Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegel können die Höhe von 150 Metern (500 Fuß) auch unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und eine Gefahr für Personen und Sachen nicht zu befürchten ist.
(2) Brücken und ähnliche Bauten sowie Freileitungen und Antennen dürfen nicht unterflogen werden.
(3) Überlandflüge nach Sichtflugregeln mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen sind in einer Höhe von mindestens 600 Meter (2000 Fuß) über Grund oder Wasser durchzuführen, soweit nicht aus Sicherheitsgründen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 eine größere Höhe einzuhalten ist. Überlandflüge in einer geringeren Höhe als 600 Meter (2000 Fuß) über Grund oder Wasser dürfen unter Beachtung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 angetreten oder durchgeführt werden, wenn die Einhaltung sonstiger Vorschriften und Festlegungen nach dieser Verordnung, insbesondere die Einhaltung der Luftraumordnung nach § 10, der Sichtflugregeln nach § 28 oder von Flugverkehrskontrollfreigaben, eine geringere Höhe erfordert.
(4) Für Flüge zu besonderen Zwecken kann die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes für einzelne Flüge oder eine Reihe von Flügen Ausnahmen zulassen, soweit dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist und dadurch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eintritt. Wird ausnahmsweise eine Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe über Industrieanlagen, Menschenansammlungen, Unglücksorten oder Katastrophengebieten zugelassen, ist der Luftfahrzeugführer verpflichtet:
1. sich vor Antritt des Fluges bei einer von der Luftfahrtbehörde des Landes bestimmten Stelle zu melden und folgende Angaben zu machen:
a) Ort und Zeit des Einsatzes des Luftfahrzeugs,
b) voraussichtliche Dauer der Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe und
c) Kennzeichen und Muster des Luftfahrzeugs,
2. vor Antritt des Fluges die Flugdurchführung mit der jeweils zuständigen Stelle abzustimmen,
3. während der Dauer der Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe eine ständige Funkempfangsbereitschaft zu halten und auf Warnsignale gemäß § 4 der Anlage 2 zu achten,
4. sich nach Aufforderung der zuständigen Behörde unverzüglich aus dem Gebiet zu entfernen. |
Bin mal gespannt, wie weit diese Formulierungen wieder auslegbar sind... Ich denke da nur an Flüge im Ruhrgebiet, das ja praktisch eine einzige Ansammlung von Industrieanlagen ist... |
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cbrauweiler eddh.de-Stamm-User
Hier seit: 06.01.2003 Beiträge: 74 Ort: EDBX/ EDAB
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Verfasst am: Mi, 31 Jan 2007, 18:18 Titel: Re: Ergänzung des §6 LuftVO Sicherheitsmindesthöhen |
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ATCler schrieb: | Hier die neueste Ergänzung des §6 LuftVO - In Kraft seit 11.01.07:
Zitat: | LuftVO
§ 6 Sicherheitsmindesthöhe, Mindesthöhe bei Überlandflügen nach Sichtflugregeln
... Über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten, Industrieanlagen, Menschenansammlungen, Unglücksorten sowie Katastrophengebieten beträgt die Sicherheitsmindesthöhe mindestens 300 Meter (1 000 Fuß) über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600 Metern, in allen übrigen Fällen 150 Meter (500 Fuß) über Grund oder Wasser. ....
Wird ausnahmsweise eine Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe über Industrieanlagen, Menschenansammlungen, Unglücksorten oder Katastrophengebieten zugelassen, ist der Luftfahrzeugführer verpflichtet:
[b]1. sich vor Antritt des Fluges bei einer von der Luftfahrtbehörde des Landes bestimmten Stelle zu melden und folgende Angaben zu machen:
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Bin mal gespannt, wie weit diese Formulierungen wieder auslegbar sind... Ich denke da nur an Flüge im Ruhrgebiet, das ja praktisch eine einzige Ansammlung von Industrieanlagen ist.....
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Danke für die Neuigkeiten und das Hervorheben der wichtigsten Passagen!
Nicht nur Ruhrgebiet: "Menschenanammlung" gilt m.W. ab 3 (in Worten: DREI!) Personen, wenn ihr also über ein unbesiedeltes Gebiet fliegt, wo eine Familie mit Kindern wandern oder spazieren geht, dann achtet auf Eure Mindeshöhe! |
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ATCler Family-Member
Hier seit: 01.06.2002 Beiträge: 947 Ort: Berg bei Hof (EDQM) / Bayern
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Verfasst am: Do, 01 Feb 2007, 6:48 Titel: |
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Hallo Cbrauweiler,
das stimmt nicht ganz:
Zitat: | Die Rechtsprechung nimmt ein "dichtbesiedeltes Gebiet" schon dann an, wenn eine Ortschaft 200 Häuser umfasst oder überschreitet. In einer "Menschenansammlung" sieht die Rechtsprechung "das Zusammensein einer Vielzahl von Menschen, d.h. einer so großen Personenmehrheit, dass ihre Zahl nicht sofort überschaubar ist und es auf das Hinzukommen oder Weggehen eines einzelnen nicht mehr ankommt". |
Mehr Informatives findest Du unter:
http://www.ajs-luftrecht.de/news/Sicherheitsmindesthoehen.html
(aus VDL-Nachrichten 04/2003) |
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cbrauweiler eddh.de-Stamm-User
Hier seit: 06.01.2003 Beiträge: 74 Ort: EDBX/ EDAB
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Verfasst am: Do, 01 Feb 2007, 7:41 Titel: |
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ATCler schrieb: | Hallo Cbrauweiler,
das stimmt nicht ganz:
Zitat: | Die Rechtsprechung nimmt ein "dichtbesiedeltes Gebiet" schon dann an, wenn eine Ortschaft 200 Häuser umfasst oder überschreitet. In einer "Menschenansammlung" sieht die Rechtsprechung "das Zusammensein einer Vielzahl von Menschen, d.h. einer so großen Personenmehrheit, dass ihre Zahl nicht sofort überschaubar ist und es auf das Hinzukommen oder Weggehen eines einzelnen nicht mehr ankommt". |
Mehr Informatives findest Du unter:
http://www.ajs-luftrecht.de/news/Sicherheitsmindesthoehen.html
(aus VDL-Nachrichten 04/2003) |
Hallo Thomas, hast wohl heute Frühschicht
Mein Eintrag sollte etwas ironisch sein, ist wohl nicht ganz klar geworden, hätte ein paar Smilies einfügen sollen.
Aber trotzdem ist deine Klarstellung, was wann wie gilt ganz interessant, 200 Häuser sind ja rund 800 Einwohner, das ist ja jedes kleinere Dorf (vulgo: Kuh-Kaff) in Deutschland!!!
und da fang ich jetzt halt an, Häuser zu zählen, wenn ich über Land fliege und ein Dorf sehe
Bleibt nur die Frage, was wir an ungefährer Zahl für die Menschenansammlung nehmen. Gott sei Dank bleibt uns da das Zählen erspart, denn es gilt ja, "dass ihre Zahl nicht sofort überschaubar ist und es auf das Hinzukommen oder Weggehen eines einzelnen nicht mehr ankommt".
Schöne Grüße
Christian |
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